Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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auf Ersuchen auch innerhalb des Großherzogthums in der den Gesetzen des 
letzteren entsprechenden Weise unter der Voraussetzung zur Zwangsvollstreckung 
gebracht werden, daß der Leistungspflichtige in dem Großherzogthume seinen 
Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder daß die Gegenstände der Zwangsvoll— 
streckung in dem Großherzogthume sich befinden. 
Der § 1 des Nachtrags vom 18. Dezember 1880 zu dem Gesetze vom 
13. Mai 1879, die Zwangsbeitreibung öffentlicher Abgaben und Gefälle be- 
treffend — Regierungs-Blatt Seite 295 — und der § 17 des Gesetzes vom 
8. Mai 1879 über die Vollstreckung der Entscheidungen und Verfügungen der 
Verwaltungsbehörden — Regierungs-Blatt Seite 245 — sind aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Schloß Belvedere, am 9. Juni 1886. 
Carl Alexander. 
Stichling. v. Groß. Vollert. 
Ministerial-Verordnung. 
[57] I. In Ausführung des Gesetzes vom 9. Juni d. J., die Gewährung 
der Rechtshilfe au Behörden anderer deutschen Staaten bei Zwangsvollstreckungen 
in Verwaltungsangelegenheiten betreffend, wird hierdurch Folgendes verordnet: 
1. Den Behörden der anderen deutschen Staaten ist in Bezug auf die 
im Zwangsvollstreckungswege zu bewirkende Beitreibung von Geldleistungen 
in Verwaltungssachen in der den Gesetzen des Großherzogthums entsprechenden 
Weise von den diesfalls ersuchten inländischen Verwaltungsbehörden, insofern 
dieselben nach den diesseitigen Gesetzen zur Zwangsbeitreibung in gleichartigen 
Angelegenheiten zuständig sind, unter der Voraussetzung Rechtshilfe zu leisten, 
daß Gegenseitigkeit gewährt wird, und daß der Leistungspflichtige im Groß- 
herzogthume seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat, oder daß die Gegenstände 
der Zwangsvollstreckung im Großherzogthume sich befinden.
	        
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