Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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2. Dem Vollzuge der Zwangsvollstreckung hat in allen Fällen eine schrift- 
liche Mahnung durch die ersuchte Behörde vorherzugehen. 
3. Hält die ersuchte Behörde eine andere inländische Behörde für zuständig, 
so hat sie das Ersuchen an solche abzugeben. 
4. Sollten der ersuchten Behörde erhebliche Bedenken gegen die Ge- 
währung der Rechtshilfe beigehen, insbesondere auch um deswillen, weil die 
Gegenseitigkeit nicht ausreichend gesichert erscheint, so ist die Angelegenheit dem 
für die ersuchte Behörde zuständigen Großherzoglichen Ministerial-Departement 
zur Entscheidung zu unterbreiten, von welchem auch im Zweifel die für die 
Gewährung der Rechtshilfe zuständige inländische Behörde zu bestimmen ist. 
5. Wenn von der Behörde eines anderen deutschen Staates unter den 
in Ziffer 1 gedachten Voraussetzungen das Ersuchen um Gewährung der Rechts- 
hilfe in Betreff eines anderen Gegenstandes als einer Geldleistung an einc in- 
ländische Verwaltungsbehörde gerichtet wird, so ist einem solchen Antrage erst 
nach zuvor eingeholter Entscheidung des zuständigen Ministerial-Departements 
über die Zulässigkeit der beantragten Zwangsvollstreckung zu entsprechen. 
6. Baare Anslagen, welche bei der ersuchten Behörde entstehen, sind der 
ersuchenden Behörde zur Erstattung anzurechnen, falls dieselben nicht von der 
Person beigezogen werden können, gegen welche sich die Vollstreckung richtet. 
Die Bestimmungen in der Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 29. August 
1870 — Bundes-Gesetzblatt Seite 514 —, der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 17. April 1872 — Reichs-Gesetzblatt Seite 108 — und in § 4 
der die Einziehung von Gerichtskosten betreffenden Anweisung des Bundesraths 
vom 23. April 1880 — Centralblatt für das deutsche Reich Seite 278, 
Regierungs-Blatt Seite 71 — werden hiervon nicht berührt. 
7. Insoweit über die Rechtshilfeleistung in Verwaltungsangelegenheiten 
mit anderen deutschen Staaten besondere Vereinbarungen bestehen, hat dieselbe 
nach Maßgabe dieser besonders bekannt zu machenden Vereinbarungen zu er- 
folgen. 
Weimar, den 10. Juni 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
31“
	        
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