Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
(581 II. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni d. J., 
die Gewährung der Rechtshilfe an Behörden anderer deutschen Staaten bei 
Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten betreffend, sowie auf die 
Vorschrift unter Ziffer 7 der Ausführungs-Verordnung zu diesem Gesetze 
vom 10. Juni d. J. wird für den Verkehr mit den Behörden des Herzogthums 
Sachsen-Altenburg, des Fürstenthums Schwarzburg-Sondershausen und des 
Fürstenthums Reuß älterer Linie der nachstehende am 12. Juni 1885 zu 
Eisenach abgeschlossene Vertrag mit dem 1. Juli d. J. dergestalt in Kraft 
gesetzt, daß die Inanspruchnahme und Gewährung von Rechtshilfe bei Zwangs- 
vollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten von diesem Zeitpunkte ab gegen- 
über den Behörden der genannten Staaten nach Maßgabe der Bestimmungen 
des gedachten Vertrags zu erfolgen hat. 
Weimar, den 15. Juni 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
Vertrag vom 12. Inni 1885. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Coburg-Gotha, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß älterer Linie, 
Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie, 
haben Verhandlungen wegen Abschluß einer Vereinbarung über Gewährung 
gegenseitiger Rechtshilfe bei Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegen- 
heiten eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten bestellt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar--Eisenach: 
Höchstihren Geheimerath Freiherrn D#r. von Groß und 
Höchstihren Regierungsrath Stier,
	        
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