Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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II. 
Die Vollstreckung erfolgt auf Grund eines Ersuchens derjenigen Behörde, 
welche die zu vollstreckende Berfügung erlassen hat oder nach dem betreffenden 
Landesrechte zur Vollstreckung derselben berufen ist. Das Ersuchen kann auch 
durch die vorgesetzte Behörde erlassen werden. 
Das Ersuchen hat außer dem Inhalte der Verfügung die Versicherung 
der Vollstreckbarkeit zu enthalten. 
Das Ersuchen ist an die zur Vollstreckung gleichartiger Verfügungen be- 
rufene Behörde des betheiligten anderen Staates zu richten, innerhalb deren 
Bezirks die Person, gegen welche die Vollstreckung stattfinden soll, ihren Wohnsitz 
oder Aufenthaltsort hat oder die Gegenstände der Vollstreckung sich befinden. 
Ist die angerufene Behörde nicht zuständig, so ist, falls aus dem Ersuchen 
hervorgeht, welche sonstige Behörde im Sinne des vorhergehenden Absatzes 
zuständig sein würde, das Ersuchen unmittelbar an diese Behörde abzugeben. 
Bei Zweifeln in Betreff der Zuständigkeit ist die Behörde, welche die 
Vollstreckung vorzunehmen hat, durch die zuständige Oberbehörde des ersuchten 
Staates zu bestimmen. 
III. 
Die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat das zur Vollstreckung 
der Verfügung Erforderliche nach Maßgabe des eigenen Landesrechtes wahr- 
zunehmen. Ist zur Vollstreckung die Mitwirkung einer anderen Behörde, be- 
ziehungsweise besonderer Vollzugsorgane, erforderlich, so ist diese Mitwirkung 
durch die ersuchte Behörde herbeizuführen. 
Die Vollstreckung darf von der zuständigen Behörde mit Ausnahme der 
nachfolgenden Fälle nicht abgelehnt werden: 
1. Das Ersuchen um Vollstreckung ist abzulehnen, wenn die vorzunehmende 
Vollstreckungs-Handlung nach dem Rechte des ersuchten Staates nicht 
zulässig ist. 
2. Das Ersuchen kann abgelehnt werden, falls der Gegenstand der Ver- 
fügung die eigene sachliche Zuständigkeit einer Verwaltungs-Behörde des 
ersuchten Staates begründet haben würde. 
Die Vollstreckung ist einzustellen, falls Einwendungen erhoben werden, 
über welche nach den Gesetzen des ersuchenden oder des ersuchten Staates zuvor 
im Rechtswege zu entscheiden ist.
	        
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