Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

197 
IV. 
Ueber Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit der Verfügung haben die 
zuständigen Behörden des ersuchenden Staates nach dem in diesem geltenden 
Rechte, über Einwendungen, welche das Vollstreckungsverfahren betreffen, die— 
jenigen des ersuchten Staates nach dem in ihm geltenden Rechte zu entscheiden. 
Ueber eine Ablehnung oder Einstellung der Vollstreckung, welche sich auf 
die Vorschriften unter Z. III gründet, haben erforderlichen Falles die Behörden 
des ersuchten Staates in dem dort bestehenden Instanzenzuge zu entscheiden. 
V. 
Zustellungen, von welchen die Vollstreckbarkeit der von einer Verwaltungs- 
behörde eines der betheiligten Staaten erlassenen Verfügungen abhängig ist, 
können je nach dem Rechte dieses Staates in jedem der anderen betheiligten 
Staaten, sei es unmittelbar durch die Post oder durch Vermittelung der zur 
dereinstigen Vollstreckung zuständigen Behörde, welcher zu diesem Zwecke die 
zuzustellende Verfügung unverschlossen zu übersenden ist, vorgenommen werden. 
Die Bestimmung unter Z. II Absatz 4 über die unmittelbare Abgabe an 
die zuständige Behörde Seitens der angerufenen unzuständigen Behörde findet 
auch hier entsprechende Anwendung. 
VI. 
Baare Auslagen, welche bei den vollstreckenden oder die Zustellung ver- 
mittelnden Behörden entstehen, sind von der ersuchenden Behörde zu ersetzen, 
falls dieselben nicht von der Person beigezogen werden können, gegen welche 
die Vollstreckung gerichtet oder an welche die Zustellung zu bewirken ist. 
Die Bestimmungen in der Bekanntmachung des Bundeskanzlers vom 
29. August 1870 — Bundes-Gesetzblatt Seite 514 —, der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 17. April 1872 — Reichs-Gesetzblatt Seite 108 — und 
in § 4 der die Einziehung von Gerichtskosten betreffenden Anweisung des Bundes- 
raths vom 23. April 1880 — Centralblatt für das deutsche Reich Seite 278 — 
werden hiervon nicht berührt. 
VII. 
Die betheiligten Staatsregierungen werden sich gegenseitig unmittelbar 
von dem Zeitpunkte in Kenntniß setzen, von welchem ab sie in der Lage sind, 
die vereinbarte Rechtshilfe eintreten zu lassen, und auf Grund dieser Mit-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.