Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

199 
Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenatch. 
Nummer 16. *- Weimar. 22. Juni 1886. 
  
Inhalt: Miniseerial= anmimanng die Nugführung des Reichsgesetzes über die Unfall- und Krankenversicherung 
der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen vom 5. Mai 1886 betreffend, 
Seite 199. — Ministerial-Bekanntmachung, eine Abänderung der Ansführungsbasimmungen vom 
31. Juli 1884 zu dem Unfallversicherungsgesetze vom 6. Juli 1884 betreffend, Seite 200. — Ministerial- 
Bekanntmachung, die Katasterführung von Herda betreffend, Seite Wr — Ministerial-Bekanntmachung, 
ne Aenderung in der Zu ammensetzung der Prüsungs-Kommission für Aerzte an der Gesammt= Universität 
Fena betreffend, Seite 201. — Ministerial- Bekanntmachung, Wechsel in der Hauptagentur der Lebens- 
zersicherungs-Gesellschaft der Vereinigten Staaten, „Equilable“ in New York betreffend, Seite 201. — 
Keichs- Gesetzblatt, Seite 202. 
  
  
S——5 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
(59] I. In Ausführung des § 129 des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall- 
und Krankenversicherung der in land= und forstwirthschaftlichen Betrieben be- 
schäftigten Personen vom 5. Mai d. J. bestimmt das unterzeichnete Staats- 
Ministerium Folgendes: 
J. 
Die in dem genannten Reichsgesetze den „Ortspolizeibehörden“ und den 
„Gemeindebehörden“ zugewiesenen Verrichtungen sind von den Gemeinde- 
vorständen wahrzunehmen; als „Gemeindevertretung“ gilt der Gemeinde- 
rath oder, wo ein solcher nicht besteht, die Gemeindeversammlung. 
Als „höhere Verwaltungsbehörde“ gilt der Bezirksausschuß, jedoch 
mit der Maßgabe, daß die in den 88 16, 28, 87 und 93 des Reichsgesetzes 
bezeichneten Verrichtungen von dem Großherzoglichen Bezirksdirektor 
als Vorsitzendem des Bezirksausschusses wahrzunehmen sind. 
Die Verrichtungen der „unteren Verwaltungsbehörde“ werden dem Groß- 
herzoglichen Bezirksdirektor übertragen, welcher sich bei Erledigung 
1886 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.