200
der in den §§ 3, 9 und 140 des Reichsgesetzes bezeichneten Geschäfte der
Mitwirkung des Bezirksausschusses zu bedienen hat.
Als „Landes-Zentralbehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes hat in den
Fällen der §§ 102 —109 sowie des § 129 desselben das unterzeichnete
Staats-Ministerium, im Uebrigen das Großherzogliche Staats-
Ministerium, Departement des Innern, zu gelten.
II.
Die im § 34 Absatz 2 bezeichneten Strafen fließen in die Gemeindekasse,
die in den §8 90 Absatz 2 und 93 Absatz 2 bezeichneten in die Staatskasse.
Weimar, den 14. Juni 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
[60) II. In Abänderung der auf Grund des § 109 des Unfallversicherungs-
gesetzes vom 6. Juli 1884 von dem unterzeichneten Staats-Ministerium unter
dem 31. Juli 1884 erlassenen Verordnung wird hierdurch Folgendes bestimmt:
Als „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des genannten Gesetzes gilt
der Bezirksausschuß, und sind die in den 8§ 11, 23, 40, 79 und 85 des
Gesetzes bezeichneten Verrichtungen von dem Großherzoglichen Bezirks-
direktor als Vorsitzendem des Bezirksausschusses wahrzunehmen.
Als „Landes-Zentralbehörde“ hat im Sinne des § 109 des Reichs-
gesetzes vom 6. Juli 1884 sowie der §§ 2—10 des Gesetzes über die Aus-
dehnung der Unfall= und Krankenversicherung vom 28. Mai 1885 das unter-
zeichnete Staats-Ministerium, im Uebrigen das Großherzogliche Staats-
Ministerium, Departement des Innern, zu gelten.
Bei den sonstigen Bestimmungen der Verordnung vom 31. Juli 1884,
nach welchen die der „Ortspolizeibehörde“ zugewiesenen Verrichtungen durch
den Gemeindevorstand, die der „unteren Verwaltungsbehörde“ zugewiesenen
durch den Großherzoglichen Bezirksdirektor wahrzunehmen sind, behält
es sein Bewenden.
Weimar, den 15. Juni 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.