Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

Bahnpolizei-Reglement 
für die 
Eisenbahnen Deutschlands. 
1. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
5 1. 
Fahrbarer Zustand der Bahn. 
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu 
halten, daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur be- 
findlichen Strecken, mit der für die einzelnen Bahnstrecken festgestellten größten 
zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. Diejenigen Bahnstrecken, 
welche zeitweise nicht mit der sonst für dieselben zugelassenen Geschwindigkeit 
befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sicht- 
bare Signale zu bezeichnen. 
(2) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu 
halten und nur für die Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (siehe 
§ 46 Abs. 1). 
(3) Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Repara- 
turen, geöffneter Drehbrücken u. s. w., oder aus sonstigem Grunde unfahrbar 
sind, müssen in genügender Entfernung von den betreffenden Stellen und 
während der ganzen Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet 
wird, durch Signale abgeschlossen werden. 
82. 
Freihaltung der Geleise und Normalprofil. 
(1) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig 
von baulichen Anlagen und lagernden Gegenständen frei zu halten, daß 
mindestens das Normalprofil des lichten Raumes — für die freie Bahn nach 
— Anlage A, für die Bahnhöfe und Haltestellen nach Anlage B — vorhanden ist. 
(2) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden 
unbeweglichen Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen 
mindestens 150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt 
bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf 
dies Maß auf 135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Geleises 
muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Milli-
	        
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