Bahnpolizei-Reglement
für die
Eisenbahnen Deutschlands.
1. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn.
5 1.
Fahrbarer Zustand der Bahn.
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu
halten, daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur be-
findlichen Strecken, mit der für die einzelnen Bahnstrecken festgestellten größten
zulässigen Geschwindigkeit befahren werden kann. Diejenigen Bahnstrecken,
welche zeitweise nicht mit der sonst für dieselben zugelassenen Geschwindigkeit
befahren werden dürfen, sind als solche durch bestimmte, vom Zuge aus sicht-
bare Signale zu bezeichnen.
(2) Die Bahnhöfe und Haltestellen sind durch Signale geschlossen zu
halten und nur für die Einfahrt oder Durchfahrt der Züge zu öffnen (siehe
§ 46 Abs. 1).
(3) Strecken, welche wegen Ausführung von Auswechselungen, Repara-
turen, geöffneter Drehbrücken u. s. w., oder aus sonstigem Grunde unfahrbar
sind, müssen in genügender Entfernung von den betreffenden Stellen und
während der ganzen Dauer der Unfahrbarkeit, auch wenn kein Zug erwartet
wird, durch Signale abgeschlossen werden.
82.
Freihaltung der Geleise und Normalprofil.
(1) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind derartig
von baulichen Anlagen und lagernden Gegenständen frei zu halten, daß
mindestens das Normalprofil des lichten Raumes — für die freie Bahn nach
— Anlage A, für die Bahnhöfe und Haltestellen nach Anlage B — vorhanden ist.
(2) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden
unbeweglichen Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen
mindestens 150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt
bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf
dies Maß auf 135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb des Geleises
muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopfes mindestens 67 Milli-