Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

Das 15., 16. und 17. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
1663 
1664 
1665 
1666 
1667 
1668 
die Verordnung, betreffend die Berechtigung der niederländischen 
Flagge zur Ausübung der deutschen Küstenfrachtfahrt, vom 1. Juni 
1886; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und 
sonstigen Gegenständen des Gartenbaues, vom 30. Mai 1886; 
unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Zulassungsfristen für ältere 
Waagen, vom 29. April 1886; unter 
das Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend, vom 1. Junie 
1886; unter 
die Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutz- 
gebiete der Neu-Guinea-Kompagnie, vom 5. Juni 1886; unter 
die Bekanntmachung, betreffend die Unfallversicherungspflicht von 
Arbeitern und Betriebsbeamten in Betrieben, welche sich auf die 
Ausführung von Bauarbeiten erstrecken, vom 27. Mai 1886. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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