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Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe des
festgestellten Viehstandsverzeichnisses auf sie entfallenden Beiträge binnen der
vorgeschriebenen Frist von vier Wochen an die Ortssteuer-Einnahmen
pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für rechtzeitige Beibringung und
Ablieferung derselben an die betreffenden Großherzoglichen Rechnungsämter
in Gemäßheit des § 9 der Instruktion vom 24. März 1881 gehörig Sorge
zu tragen.
Weimar, den 21. Juni 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
[66) II. Nachdem vom Bundesrath beschlossen worden ist,
Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen
Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Schreiner-(Tischler?,
Einsetzer-, Schlosser= oder Anschlägerarbeiten bei Bauten
erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, mit der Wirkung vom
1. Jannar 1887 an für versicherungspflichtig im Sinne des
Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 zu erklären,
wird die nachstehende Bekanntmachung des Reichs-Versicherungsamtes vom
10. d. M., die Anmeldung der hiernach versicherungspflichtigen Betriebe be-
treffend, mit dem Bemerken hierdurch noch besonders zur Kenntniß der Be-
theiligten gebracht, daß die Anmeldungen durch die Unternehmer dieser Betriebe
im Großherzogthume bis längstens zum 1. September d. J. unter
Benutzung des unten ersichtlichen Formulars bei den Großherzoglichen
Bezirksdirektoren zu erfolgen haben.
Weimar, den 21. Juni 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.