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Bekanntmachung,
betreffend die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Baubetriebe.
Vom 10. Juni 1886.
Laut Bekanntmachung vom 27. Mai 1886 im Reichs-Gesetzblatt Nr. 17
Seite 190 hat der Bundesrath auf Grund des § 1 Absatz 8 des Unfallver-
sicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-Gesetzblatt Seite 69) beschlossen:
Arbeiter und Betriebsbeamte, welche von einem Gewerbetreibenden,
dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Schreiner-(Tischler-),
Einsetzer-, Schlosser= oder Anschlägerarbeiten bei Bauten erstreckt, in
diesem Betriebe beschäftigt werden, mit der Wirkung vom 1. Jannar
1887 an für versicherungspflichtig zu erklären.
Gemäß §8§ 11 des Unfallversicherungsgesetzes hat daher jeder Unternehmer
eines der vorgenannten Betriebe denselben unter Angabe des Gegenstandes
und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäf-
tigten versicherungspflichtigen Personen binnen einer vom Reichs-Versicherungs-
amt zu bestimmenden Frist bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum
1. September 1886 einschließlich
festgesetzt.
Welche Staats= oder Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden
im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes anzusehen sind, ist von den Zentral-
behörden der Bundesstaaten in Gemäßheit des § 109 des genannten Gesetzes
seiner Zeit bestimmt und öffentlich bekannt gemacht worden (vergl. Amtliche
Nachrichten des R.-V.-A. 1886 Seite 19 ff.).
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehend abgedruckten
§ 11 des genannten Gesetzes, sowie auf das beigefügte Anmeldungsformular
hingewiesen.
Die Anmeldungspflicht erstreckt sich nicht auf die Unternehmer von Be-
trieben, welche bereits auf Grund des § 1 Absatz 3 und 4 a. a. O. als
Betriebe mit Motoren oder mit mindestens zehn Arbeitern in das Kataster
einer Berufsgenossenschaft ausgenommen worden sind.
Berlin, den 10. Juni 1886.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.
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