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§* 11 des Unfallversicherungsgesetzes.
Jeder Unternehmer eines unter den § 1 fallenden Betriebes hat den
letzteren binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und
öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der
Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versiche-
rungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.
Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde
die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen.
Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer
Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im
Betrage bis zu Einhundert Mark anzuhalten.
Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und
Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Be-
triebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Be-
triebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen
aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen
und von dieser erforderlichenfalls hinsichtlich der Einreihung der Betriebe in
die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstatistik zu berichtigen.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher
versicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt
einzureichen.