Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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1.  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des
Kessels,  welche  unabhängig  von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden
können,  und  von  denen  jede  für  sich  während  der  Fahrt  im  Stande
sein  muß,  das  zur  Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.  Eine
dieser  Vorrichtungen  muß  außerdem  geeignet  sein,  beim  Stillstande  der
Lokomotive  den  Wasserstand  im  Kessel  auf  der  normalen  Höhe  zu
erhalten;

2.  mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur  zu—
verlässigen  Erkennung  der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kessels.
Bei  einer  dieser  Vorrichtungen  muß  die  Höhe  des  Wasserstandes  vom
Stande  des  Führers  ohne  besondere  Proben  fortwährend  erkennbar
und  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  des  zulässig  niedrigsten  Wasserstandes
  angebracht  sein;

3.  mit  weni  iens  zwei  vorschriftsmäßigen  Sicherheitsventilen,  von  welchen
das  eine  so  eingerichtet  sein  soll,  daß  die  Belastung  desselben  nicht  über
das  bestimmte  Maß  gesteigert  werden  kann.  Die  Konstruktion  dieser
Sicherheitsventile  ist  derartig  einzurichten,  daß  denselben  eine  vertikale
Bewegung  von  3  Millimeter  möglich  ist;

4.  mit  einer  Vorrichtung  (Manometer),  welche  den  Druck  des  Dampfes
zuverlässig  und  ohne  Anstellung  besonderer  Proben  fortwährend  erkennen
läßt.  Auf  den  Zifferblättern  der  Manometer  muß  die  größte  zulässige
Dampfspannung  durch  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  bezeichnet  sein;

5.  mit  einer  Dampfpfeife.

5  9.
Revision  der  Lokomotiven  und  Tender.

(1)  Lokomotiven  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,  nachdem  sie  einer
technisch-polizeilichen  Prüfung  unterworfen  und  als  sicher  befunden  sind.  Die
bei  der  Revision  als  zulässig  erkannte  Dampfspannung  über  den  Duruck  der
äußeren  Atmosphäre,  sowie  der  Name  des  Fabrikanten  der  Lokomotive  und  des
Kessels,  die  laufende  Fabrikuummer  und  das  Jahr  der  Anfertigung  müssen  in
leicht  erkennbarer  und  dauerhafter  Weise  an  der  Lokomotive  bezeichnet  sein.

(2)  Ueber  die  von  den  Lokomotiven  und  den  Tendern  zurückgelegten  Wege
sind  Register  zu  führen.  Jede  Lokomotive  und  jeder  Tender  ist  von  Zeit  zu
Zeit  einer  gründlichen  Revision  zu  unterwerfen.  Diese  Revision  hat  bei  neuen
oder  mit  neuen  Kesseln  versehenen  Lokomotiven  zu  erfolgen,  bevor  sie  in  Betrieb