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Bestimmungen gemäß verwaltet wird und ist zu diesem Zweck berechtigt, nicht nur selbst jederzeit
Einsicht von dem gesammten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf Kosten
der letzteren Sachverständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle
abzuordnen und die etwa gefundenen Mißstände abzustellen.
*ii
Sie hat den Zweck, Geldeinlagen von verschiedener Größe von allen Personen, die sich
dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu verzinsen, um so
besonders den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unter-
zubringen und sie zu einem zinstragenden Kapitale anwachsen zu lassen.
83.
Die Gemeinde Berga haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse und für die bei
derselben gemachten Einlagen.
Von dem erwachsenden Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten bestritten,
der verbleibende Ueberschuß aber zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Der anzu-
sammelnde Reservefond bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Derselbe wird zwar
mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in einem besonderen Anhang
zur Sparkasserechnung verrechnet. Die diesem Reservefond zugewiesenen Kapitalien müssen
stets zinsbar angelegt sein, und soll der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapitale hinzu-
gefügt werden.
Sobald dieser Reservefond über 10 Prozent der Einlagen sich erhebt, fällt der übersteigende
Betrag der Kämmereikasse Berga's zu.
Wenn die Sparkasse zu Berga jemals eingehen sollie, fällt der Reservefond der politischen
Gemeinde Berga zu.
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljährliche
Reingewinn wird, soweit derselbe nicht zur Ergänzung des Reservefonds auf die statutgemäße
Höhe zu verwenden ist, der Kämmereikasse Berga überwiesen.
84.
Ueber die Einlagen wird jedem Einleger ein mit dem Stempel der Sparkasse versehenes
Sparkassebuch ausgefertigt, in welches der Vor= und Zuname und der Wohnort des Einlegers
genau eingetragen ist.
Das Buch ist von einem Mitglied des Verwaltungs-Ausschusses (§ 11), dem Kassirer
und dem Gegenbuchführer zu unterschreiben, und es sind demselben gegenwärtige Statuten im
Auszuge beizusügen. Für das Sparkassebuch werden bei Rücknahme des letzten Guthabens
20 Pfennige, oder, dafern die Zinsen der Einlage weniger betragen sollten, diese Zinsen als
Entschädigung innebehalten.
Annahme, 85.
Swerkinlungg Die niedrigste Einlage beträgt 0,50 Mark. Ueber den einmaligen höchsten Einlagebetrag
und #- hat der Verwaltungs-Ausschuß je nach Lage der Verhältnisse Bestimmung zu treffen.
rung der
Einlagen be-
zliglich Zinsen.