Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Bestimmungen gemäß verwaltet wird und ist zu diesem Zweck berechtigt, nicht nur selbst jederzeit 
Einsicht von dem gesammten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf Kosten 
der letzteren Sachverständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle 
abzuordnen und die etwa gefundenen Mißstände abzustellen. 
*ii 
Sie hat den Zweck, Geldeinlagen von verschiedener Größe von allen Personen, die sich 
dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn anzunehmen und zu verzinsen, um so 
besonders den Unbemittelten Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unter- 
zubringen und sie zu einem zinstragenden Kapitale anwachsen zu lassen. 
83. 
Die Gemeinde Berga haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse und für die bei 
derselben gemachten Einlagen. 
Von dem erwachsenden Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten bestritten, 
der verbleibende Ueberschuß aber zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Der anzu- 
sammelnde Reservefond bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Derselbe wird zwar 
mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in einem besonderen Anhang 
zur Sparkasserechnung verrechnet. Die diesem Reservefond zugewiesenen Kapitalien müssen 
stets zinsbar angelegt sein, und soll der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapitale hinzu- 
gefügt werden. 
Sobald dieser Reservefond über 10 Prozent der Einlagen sich erhebt, fällt der übersteigende 
Betrag der Kämmereikasse Berga's zu. 
Wenn die Sparkasse zu Berga jemals eingehen sollie, fällt der Reservefond der politischen 
Gemeinde Berga zu. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende alljährliche 
Reingewinn wird, soweit derselbe nicht zur Ergänzung des Reservefonds auf die statutgemäße 
Höhe zu verwenden ist, der Kämmereikasse Berga überwiesen. 
84. 
Ueber die Einlagen wird jedem Einleger ein mit dem Stempel der Sparkasse versehenes 
Sparkassebuch ausgefertigt, in welches der Vor= und Zuname und der Wohnort des Einlegers 
genau eingetragen ist. 
Das Buch ist von einem Mitglied des Verwaltungs-Ausschusses (§ 11), dem Kassirer 
und dem Gegenbuchführer zu unterschreiben, und es sind demselben gegenwärtige Statuten im 
Auszuge beizusügen. Für das Sparkassebuch werden bei Rücknahme des letzten Guthabens 
20 Pfennige, oder, dafern die Zinsen der Einlage weniger betragen sollten, diese Zinsen als 
Entschädigung innebehalten. 
Annahme, 85. 
Swerkinlungg Die niedrigste Einlage beträgt 0,50 Mark. Ueber den einmaligen höchsten Einlagebetrag 
und #- hat der Verwaltungs-Ausschuß je nach Lage der Verhältnisse Bestimmung zu treffen. 
rung der 
Einlagen be- 
zliglich Zinsen.
	        
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