Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

215 
Gerichtsbehörde zu erwarten, und die Verwaltung der Sparkasse wird inzwischen den 
Betrag des streitigen Sparkassebuchs innebehalten, bis rechtskräftig erkannt ist, an 
wen die Zahlung zu leisten sei. 
Jc) Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand, um Ansprüche 
an das vermißte Sparkassebuch zu erheben, was in den Akten ausdrücklich zu bemerken 
ist, so wird von sämmtlichen Mitgliedern des Verwaltungs-Ausschusses ein von diesen 
zu unterschreibender Beschluß gefaßt, vermöge dessen auf Grund der erfolgten Anzeige 
und öffentlichen Bekanntmachung das fragliche Sparkassebuch mit allen demselben an- 
hängenden Rechten für vernichtet und ungültig erklärt und dessen ganzer Betrag, soweit 
er nach den Büchern der Sparkasse noch nicht erhoben ist, zur freien Verfügung des 
Anzeigers gestellt wird, welcher das nach der Bestimmung unter b) dieses Paragraphen 
ausgefertigte Zeugniß wieder zurückzugeben hat. 
10. 
Dem Verwaltungs-Ausschuß der Sparkasse steht jederzeit das Recht zu, die Einlagen 
mit einer dreimonatlichen Zahlungsfrist zu kündigen. 
Die Kündigung wird bewirkt entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des bekannten 
Einlegers und Einschreibung der Kündigung in das Einlagebuch, oder mittelst öffentlicher Be- 
kanntmachung in der Beilage der Weimarischen Zeitung und im hiesigen Lokalblatte. Jede 
in letzterer Weise durch die Zeitung bewirkte Kündigung muß die Angabe des Namens, auf 
welchen das Konto steht, den Band und das Blatt des Sparkassehanptbuchs, in und auf welchem 
die Einlage eingetragen ist, die auf dem Einlagebuch bemerkten Buchstaben und Nummern, 
sowie die Angabe des nach Ablauf der Kündigungsfrist zurückzuzahlenden Betrages an Kapital 
und Zinsen enthalten. 
Diese Bekanntmachung ist zwei Mal, je nach Ablauf eines Monats, zu wiederholen. 
Die Kündigungsfrist läuft, wenn die Kündigung in das Einlagebuch eingeschrieben wird, vom 
Tage dieser Einschreibung an, wenn sie aber durch öffentliche Bekanntmachung bewirkt wird, 
vom Tage der Ausgabe des die Kündigung enthaltenden Blattes an. 
Mit dem Ablauf der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten Einlage nebst 
Zinsen auf. 
Um sich ganz vom Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt der Sparkasse unbenommen, 
Kapital und Zinsen nach Ablauf der Kündigungsfrist beim Großherzoglich Sächsischen Amts- 
gericht Weida zu hinterlegen, und es sind die dadurch erwachsenden Kosten von dem hinter- 
legten Betrage zu kürzen. 
§ 11. 
Die Sparkasse leiht, jedoch nur auf inländische Grundstücke und an inländische Gemeinden 
unter den für vormundschaftliche Gelder im Großherzogthume geltenden gesetzlichen Bestim- 
mungen mit 25 theilbare Kapitale verzinslich aus. 
Es kann auf Verlangen des Darleihenden dabei eine Tilgungsrente festgestellt werden, 
welche neben dem Ueberschuß des fortlaufenden, vom ganzen ursprünglichen Kapitale zu zahlen- 
den Zinsenbetrages ½ Prozent oder ein Vielfaches hiervon betragen muß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.