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Hinsichtlich der auf längere Zeit unerhoben gebliebenen Einlagen und kapitalisirten Zinsen
gelten folgende Bestimmungen:
a) Wird zu einer bei der Sparkasse gemachten Einlage 10 Jahre lang weder eine neue
Einlage auf dasselbe Einlagebuch hinzugezahlt, noch auch in diesem Zeitraume ein
Theil der schon gemachten Einlagen zurückgenommen, noch Zinsen der Einlagen auch
nur einmal erhoben, oder auf Verlangen im Sparkassebuch zugeschrieben, so hört mit
dem ersten Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die Ver-
zinsung des auf ein solches Einlagebuch in Anspruch zu nehmenden Guthabens ohne
Weiteres auf.
b) Werden dann auf ein solches Einlagebuch, bei welchem nach der Bestimmung unter a)
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die Verzinsung aufgehört hat, von diesem Zeitpunkte an weitere zwanzig Jahre hindurch
weder eine neue Einlage an die Sparkasse eingezahlt, noch auch die Einlage ganz
oder theilweise zurückgefordert, noch Zinsen davon erhoben, so hat der Verwaltungs-
Ausschuß eine öffentliche Aufforderung in der Beilage zur Weimarischen Zeitung und
im hiesigen Lokalblatte an den Inhaber des Buches zu erlassen, innerhalb drei Monaten
die Einlagen nebst Zinsen zurückzuziehen. Nach dem Ablauf dieser Frist fällt ein
solches Einlagebuch mit dem Kapital und den Zinsen der Sparkasse eigenthümlich zu,
und der frühere Eigenthümer, sowie der Inhaber des Buches verliert alle Rechte
daran.
Meldet sich aber der Inhaber vor Ablauf der Frist, so werden jedenfalls die
Kosten der obenerwähnten Bekanntmachung vom Betrage des Einlagebuchs abgezogen.
Ist nach der Bestimmung unter a) die Verzinsung eines Guthabeus eingestellt worden
und wird in dem darauffolgenden zwanzigjährigen Zeitraum von einem Inhaber des
Einlagebuchs irgend eine Zahlung darauf erhoben oder abgeschrieben, oder es wird
eine neue Einlage darauf gemacht und in dasselbe Buch eingetragen, so wird dadurch
die nach der Bestimmung unter b) bedungene Verjährung unterbrochen, und es beginnt
dann die Verzinsung des verbleibenden Guthabens von Neuem mit dem ersten Tage
des auf eine solche Zurücknahme oder neue Einlage folgenden Monats.
Zugleich fängt aber auch von der Zeit der erhobenen Zahlung oder der be-
wirkten Einlage die unter a) und b) vertragsmäßig bestimmte Verjährungsfrist in
gleicher Weise wieder zu laufen an; dasselbe tritt dann weiter auch in den folgenden
Fällen gleichmäßig ein. 13
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Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, soweit sie nicht voraussichtlich zur
Rückzahlung gekündigter Beträge und Deckung des laufenden Berwaltungsaufwandes erforderlich
sind, vom Verwaltungs-Ausschuß in Gemäßheit des § 11 verzinslich ausgeliehen. Die Höhe
des Zinsfußes wird vom Gemeinderath festgesetzt. Indeß soll
I. der Zinsfuß für die von der Sparkasse ausgeliehenen Gelder in der Regel wenigstens
ein halbes Prozent mehr betragen als der Zinsfuß für die Einlagen.
2. Zu einem Herabgehen unter diesen Mindestbetrag des Unterschiedes ist die Genehmigung
des Gemeinderathes erforderlich.