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Dem Bürgermeister liegt die genaue Ueberwachung darüber ob, daß in jedem einzelnen
Falle die festgestellten Normen für die Ausleihung nicht nur vom Verwaltungs-Ausschusse
beobachtet, sondern auch bei Ausfertigung der Schuldurkunden wirklich erfüllt sind.
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung
über die erfolgte Prüsung von Seiten des Bürgermeisters vorgelegt worden ist.
So lange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen
bekleidet wird, ist die hier vorgeschriebene Prüfung der Schuldurkunden durch einen besonderen,
von dem Gemecinderathe zu ernennenden, aus der Sparkasse zu honorirenden, juristisch gebildeten
Actor zu bewirken und bezüglich zu bescheinigen.
814. Verwaltung
Die Leitung, Beaussichtigung, bezüglich eigene Besorgung der Verwaltungsgeschäfte der der Sparkasse.
Sparkasse liegt dem Verwaltungs-Ausschusse ob. Derselbe vertritt in allen gerichtlichen und
außergerichtlichen Angelegenheiten die Sparkasse dergestalt, daß Rechte und Verbindlichkeiten
durch seine schriftlichen Erklärungen für die Sparkasse begründet werden.
Der Verwaltungs-Ausschuß besteht aus dem jedesmaligen Bürgermeister, welcher in Be-
hinderung durch den Bürgermeister-Stellvertreter vertreten wird, als Vorstand und aus vier
durch den Gemeinderath aus der Bürgerschaft zu wählenden sachkundigen Männern, welche
der Vorstand in doppelter Zahl vorschlagen kann.
Von den vier Ausschußmitgliedern scheiden alljährlich mit Schluß des Rechnungsjahres
zwei, die am längsten fungirt haben, aus, und werden dafür zwei andere gewählt; doch sind
die Ausscheidenden wieder wählbar.
Ueber das erstmalige Ausscheiden entscheidet das Loos. Die zunächst Ausscheidenden
haben ein volles Jahr die laufenden Geschäfte zu besorgen, während die beiden Andern nur
Stellvertreter sind; es werden die Ersteren jedoch für ihre Mühewaltung honorirt. Das
Honorar bestimmt der Gemeinderath. Die Namen sämmtlicher vier Ausschußmitglieder sind
alljährlich durch die Weimarische Zeitung und das hiesige Lokalblatt zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
§ 15.
Alle Darlehns-Aufnahmegesuche, sowie überhaupt alle die Sparkasse betreffenden Gesuche
sind bei dem Vorstande anzubringen und liegt demselben die Prüfung der Urkunden, die Akten-
führung, der Vortrag bei der Berathung, sowie überhaupt die Beaussichtigung der laufenden
Geschäfte ob.
8 16.
Nach vorgängiger Prüfung der Anmeldungen bezüglich der mitüberreichten Urkunden
(§ 15) hat der Vorstand dieselben den vier Ausschußmitgliedern, bezüglich deren Stellvertretern
mitzutheilen und darüber mit denselben, sowie über alle übrigen die Sparkasse betreffenden
Angelegenheiten Entschließung zu fassen, wobei Stimmenmehrheit entscheidet und nur dem
dissentirenden Vorstande das Recht zusteht, die Sache an den Gemeinderath zur endlichen Ent-
scheidung zu verweisen.
Bei den durch den Vorstand anberaumten Berathungen haben alle vier Ausschußmitglieder
zu erscheinen; der Ausschuß ist aber beschlußsähig, auch wenn nur drei Mitglieder erschienen sind.