Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Da der Kassirer mit den Verwaltungsgeschäften der Sparkasse gleichfalls vertraut sein 
muß, so ist derselbe zu allen Berathungen des Verwaltungs-Ausschusses, jedoch ohne Stimmrecht 
zuzuziehen. § 17. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Spar- 
kasse auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitalien und über Löschung der der Sparkasse 
bestellten Hypotheken und Privilegien, sowie überhaupt Erklärungen aller Art abzugeben, ist 
der Vorstand mit den vier Ausschußmitgliedern befugt. Quittungen über zurückgezahlte Dar- 
lehnskapitalien der Sparkasse und über die von solchen Kapitalien gezahlten Zinsen, wic über 
alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und Rücknahmen müssen die Unterschrift wenigstens 
eines Ausschußmitgliedes, des Gegenbuchführers und in allen Fällen des Kassirers tragen. 
8 18. 
Der Kassirer sowie der Kontroleur (Gegenbuchführer) werden vom Gemeinderath wider- 
ruflich gewählt und sind in öffentlicher Sitzung des Gemeinderaths vom Gemeindevorstand zu 
verpflichten. 
Dem Kassirer liegt die Führung und der Abschluß der Hauptbücher, sowie die Einnahme 
und Ausgabe der Gelder unter seiner Verantwortlichkeit ob. Er hat eine in ihrer Höhe von 
dem Gemeinderathe festzusetzende verzinsliche Kaution zu bestellen. 
Der Kontroleur hat die Gegenbuchführung, sowie alle vorkommenden Schreibereien zu 
besorgen. 
Der Kassirer und der Kontroleur sind noch mit weiterer erforderlicher Instruktion über 
ihre Geschäfte und Arbeitszeiten zu versehen. 
8 109. 
An Sparkassetagen hat während der festgesetzten Geschäftsstunden (8 7) wenigstens ein 
Ausschußmitglied im Sparkasselokal zu fungiren und im Behinderungsfalle für das Erscheinen 
seines Stellvertreters zu sorgen. Der Erschienene hat auf Verlangen des Kassirers denselben 
bei Einnahme und Ausgabe der Gelder zu unterstützen. 
820. 
Alle eigentlichen Geldgeschäfte dürfen nur in den Geschäftsräumen der Sparkasse vor— 
genommen werden. 
Der Dokumentenschrank befindet sich unter dem Mitverschluß eines Ausschußmitgliedes, 
des Kassirers und des Gegenbuchführers. 
8g2i. 
Spätestens bis Ende Juni jeden Jahres ist die Sparkasserechnung über das letzte Ge— 
schäftsjahr zu sertigen, von dem Kontroleur in seiner Eigenschaft als Revisor zu prüfen und 
durch den Gemeindevorstand dem Gemeinderathe zu weiterer Prüfung und Justifikation zu 
übergeben. Die Justifikation ist jedenfalls bis zum 1. August des dem Geschäftsjahr folgenden 
Jahres zu bewirken. g 22 
Gegenwärtiges Statut tritt mit dem Tage der Publikation desselben in Krast. 
Berga a/E., den 31. Mai 1886. 
Der Gemeindevorstand und Gemeinderath. 
  
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.
	        
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