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Da der Kassirer mit den Verwaltungsgeschäften der Sparkasse gleichfalls vertraut sein
muß, so ist derselbe zu allen Berathungen des Verwaltungs-Ausschusses, jedoch ohne Stimmrecht
zuzuziehen. § 17.
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Spar-
kasse auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitalien und über Löschung der der Sparkasse
bestellten Hypotheken und Privilegien, sowie überhaupt Erklärungen aller Art abzugeben, ist
der Vorstand mit den vier Ausschußmitgliedern befugt. Quittungen über zurückgezahlte Dar-
lehnskapitalien der Sparkasse und über die von solchen Kapitalien gezahlten Zinsen, wic über
alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und Rücknahmen müssen die Unterschrift wenigstens
eines Ausschußmitgliedes, des Gegenbuchführers und in allen Fällen des Kassirers tragen.
8 18.
Der Kassirer sowie der Kontroleur (Gegenbuchführer) werden vom Gemeinderath wider-
ruflich gewählt und sind in öffentlicher Sitzung des Gemeinderaths vom Gemeindevorstand zu
verpflichten.
Dem Kassirer liegt die Führung und der Abschluß der Hauptbücher, sowie die Einnahme
und Ausgabe der Gelder unter seiner Verantwortlichkeit ob. Er hat eine in ihrer Höhe von
dem Gemeinderathe festzusetzende verzinsliche Kaution zu bestellen.
Der Kontroleur hat die Gegenbuchführung, sowie alle vorkommenden Schreibereien zu
besorgen.
Der Kassirer und der Kontroleur sind noch mit weiterer erforderlicher Instruktion über
ihre Geschäfte und Arbeitszeiten zu versehen.
8 109.
An Sparkassetagen hat während der festgesetzten Geschäftsstunden (8 7) wenigstens ein
Ausschußmitglied im Sparkasselokal zu fungiren und im Behinderungsfalle für das Erscheinen
seines Stellvertreters zu sorgen. Der Erschienene hat auf Verlangen des Kassirers denselben
bei Einnahme und Ausgabe der Gelder zu unterstützen.
820.
Alle eigentlichen Geldgeschäfte dürfen nur in den Geschäftsräumen der Sparkasse vor—
genommen werden.
Der Dokumentenschrank befindet sich unter dem Mitverschluß eines Ausschußmitgliedes,
des Kassirers und des Gegenbuchführers.
8g2i.
Spätestens bis Ende Juni jeden Jahres ist die Sparkasserechnung über das letzte Ge—
schäftsjahr zu sertigen, von dem Kontroleur in seiner Eigenschaft als Revisor zu prüfen und
durch den Gemeindevorstand dem Gemeinderathe zu weiterer Prüfung und Justifikation zu
übergeben. Die Justifikation ist jedenfalls bis zum 1. August des dem Geschäftsjahr folgenden
Jahres zu bewirken. g 22
Gegenwärtiges Statut tritt mit dem Tage der Publikation desselben in Krast.
Berga a/E., den 31. Mai 1886.
Der Gemeindevorstand und Gemeinderath.
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.