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2. Im 84, „Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können“
betreffend, ist im Absatz! hinter den Worten „durch die
Post befördert werde“ der Satz einzufügen:
Die Verwendung von Eilboten zur Beförderung von Telegrammen zwischen
Orten, in welchen Telegraphenanstalten bestehen, ist dagegen ausgeschlossen.
3. Im 8 5, „Eintheilung der Telegramme“ betreffend, treten
folgende Aenderungen ein:
1. im Absatz w ist
a) der Satz: „Jedes Telegramm darf nur aus Wörtern bestehen,
welche einer und derselben Sprache (vergl. unter III) angehören“ zu
streichen und dafür zu setzen:
Die Telegramme dürfen nur der deutschen, englischen, spanischen, fran-
zösischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen und lateinischen Sprache
angehörige Wörter von höchstens 10 Buchstaben enthalten. Jedes Telegramm
kann aus allen vorerwähnten Sprachen entnommene Wörter enthalten. Auch
dürfen in dem Texte der in verabredeter Sprache abgefaßten Telegramme eine
oder mehrere Stellen in offener Sprache enthalten sein. In diesem Falle
müssen die Stellen in verabredeter Sprache zwischen Klammern gesetzt werden,
welche dieselben von dem vorhergehenden oder nachfolgenden Text in offener
Sprache scheiden.
b) am Schlusse hinter den Worten „einer Prüfung zu unterziehen“
hinzuzufügen:
und die Rechtmäßigkeit der benutzten Wörter festzustellen.
2. Im Absatz v ist unter a statt der Worte „geheimen
Buchstaben“ zu setzen:
aus Buchstaben mit geheimer Bedeutung.
3. Der Absatz m erhält folgende veränderte Fassung:
UI. Der Text der in chiffrirter Sprache abgefaßten Telegramme darf
eine oder mehrere Stellen in offener Sprache enthalten. In diesem Falle
müssen die Stellen in chiffrirter Sprache zwischen Klammern gesetzt werden,
welche dieselben von dem vorhergehenden oder nachfolgenden Text in offener
Sprache scheiden. Der chiffrirte Text muß ausschließlich aus Buchstaben des
Alphabets oder ausschließlich aus arabischen Ziffern zusammengesetzt sein.