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4. Im 86, „Allgemeine Erfordernisse der zu befördernden Telegramme“
betreffend, treten folgende Aenderungen ein:
1. Am Schlusse des Absatzes I ist nachzutragen:
Die Aufgabe von Telegrammen ohne Text ist zulässig.
2. Zwischen Absatz v und vu ist nachstehender neue Absatz
einzuschalten:
Va Als eine Abkürzung der Aufschrift wird auch angesehen, wenn der
Empfänger verlangt, daß an ihn gerichtete Telegramme, ohne diesbezügliche
nähere Angaben in der Aufschrift, zu gewissen Zeiten in bestimmten Lokalen,
z. B. an Wochentagen in dem Geschäftslokal, an Sonntagen in der Wohnung
oder zu gewissen Stunden im Komtoir, zu anderen in der Wohnung oder der
Börse regelmäßig bestellt werden sollen. Die hierfür im Voraus zu entrich-
tende Gebühr beträgt ebenfalls 30 Mark für das Kalenderjahr; sie kommt
auch dann zur Erhebung, wenn der betreffende Korrespondent für die an ihn
gerichteten Telegramme mit der Telegraphenanstalt eine abgekürzte Aufschrift
vereinbart bz. die Gebühr dafür eingezahlt hat.
3. Im Absatz U# sind die Angaben hinter den Worten
„folgende Abkürzungen gebraucht werden,“ wie folgt zu
ergänzen:
(0) für „dringendes Telegramm“,
(8/1) für „gebührenpflichtiges Diensttelegramm“,
(RKDP) für „Antwort bezahlt",
(RPD) für „dringende Antwort bezahlt“",
(TO) für „verglichenes Telegramm“,
(Ch) für „Empfangsanzeige"“,
(FS) für „nachzusenden“,
(P) für „Post bezahlt",
(P R) für „Post eingeschrieben“,
(XDP) für „Eilboten bezahlt"“,
(P) für „Estafette bezahlt",
(RO) für „offen zu bestellendes Telegramm“.
5. Im §8, „Wortzählung“ betreffend, treten folgende Aende-
rungen ein:
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