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10. Im § 13, „Empfangsanzeigen“ betreffend, ist am Schlusse
des Absatzes 1 nachzutragen:
Er hat in diesem Falle vor die Aufschrift den Vermerk „Empfangs-
anzeige bezahlt“ oder „(CB)“ zu schreiben.
11. Im § 16, „Vervielfältigung von Telegrammen“ betreffend, erhält
der Absatz u hinter den Worten „in die Wortzahl eingerech-
net werden;“ folgende veränderte Fassung:
für die zweite und jede weitere Ausfertigung wird bei Telegrammen bis zu
100 Wörtern eine Gebühr von je 40 Pfennig und bei längeren Telegram-
men für jede Reihe oder den Bruchtheil einer Reihe von 100 Wörtern eine
Gebühr von je 40 Pfennig mehr erhoben. In dieser Berechnung erscheint
die Gesammtzahl der Wörter des Textes, der Unterschrift und der Aufschrift,
und zwar wird die Gebühr für jede Aufschrift besonders festgestellt.
12. Im § 17, „Weiterbeförderung“ betreffend, treten folgende
Aenderungen ein:
1. Der Absatz im erhält bis zu den Worten „1. für Tele-
gramme“, folgende anderweite Fassung:
In Telegramme, welche die Angabe „Post“ vor der Aufschrift enthalten,
und demgemäß mit der Post weiterbefördert, oder welche postlagernd nieder-
gelegt werden sollen, werden von der Ankunftsanstalt in der Regel ohne Kosten
für den Aufgeber und für den Empfänger als gewöhnliche Briefe zur Post
gegeben. Ausgenommen sind jedoch folgende Fälle:
1. Telegramme, welche als eingeschriebene Briefe zur Post gegeben
werden sollen, sind mit der vor der Aufschrift niederzuschreibenden
Angabe „Post eingeschrieben“ oder „(P R)“ zu versehen und unter-
liegen einer vom Aufgeber zu entrichtenden Einschreibgebühr von
20 Pfennig. Diese Einschreibgebühr von 20 Pfennig kommt auch
bei der Auflieferung aller Telegramme mit Empfangsanzeige, welche
mit der Post weiterbefördert, oder postlagernd niedergelegt werden
sollen, zur Erhebung, da diese Telegramme stets als eingeschriebene
Briefe zur Post gegeben werden.
In Folge der Einschaltung dieser neuen Ausnahme sind
die beiden bisher mit Nr. 1 und 2 bezeichneten Ausnahmen unter
2 und 3 aufzuführen.