Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

226 
Iv Privattelegramme, sowie die nicht an eine Behörde oder deren Vor- 
stand gerichteten dienstlichen Telegramme sind dagegen im Falle der Abwesen- 
heit des Empfängers an ein erwachsenes Familienglied oder, wenn auch ein 
solches nicht zur Stelle ist, an die Geschäftsgehülfen, an die Dienerschaft, 
Haus= oder Wirthsleute oder an den Thürhüter des Gasthofes bz. des Hauses 
zu bestellen. 
16. Der § 25, „Berichtigungstelegramme“ betreffend, wird wie 
folgt abgeändert: 
I1 Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines 
beförderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramms auf Antrag des 
Aufgebers oder des Empfängers zwischen zwei Telegraphenanstalten gewechselt 
werden, sind Diensttelegramme, für welche der Antragsteller die dafür ent- 
fallenden Gebühren zu entrichten hat. 
Der Aufgeber oder der Empfänger eines jeden Telegramms kann 
innerhalb einer Frist von 72 Stunden nach der Aufgabe bz. Ankunft die 
Richtigstellung ihm etwa zweifelhaft erscheinender Wörter fordern. Er hat 
die folgenden Beträge zu hinterlegen: 
a) wenn das Verlangen vom Aufgeber ausgeht, den Preis eines Tele- 
gramms, welches die Zahl der zu wiederholenden Wörter enthält, ferner den 
Preis für die Antwort, wenn er eine solche verlangt; 
b) wenn das Verlangen vom Empfänger ausgeht, 1. den Preis des Tele- 
gramms, welches den Antrag stellt, 2. den Preis eines Telegramms für die 
Antwort. 
ul Die für die Berichtigungstelegramme erhobenen Gebühren werden auf 
desfallsigen Antrag zurückgezahlt, wenn die Wiederholung unzweifelhaft erweist, 
daß das oder die wiederholten Wörter im Ursprungstelegramm unrichtig wieder- 
gegeben worden sind. Wenn im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig 
und einige andere Wörter unrichtig wiedergegeben worden sind, so wird derjenige 
Gebührenantheil nicht erstattet, welcher der Anzahl der Wörter entspricht, die 
im Antrags= und Antwortstelegramm gebraucht worden sind, um die Wieder- 
holung der im ursprünglichen Telegramm richtig gegebenen Wörter zu erlangen. 
IV Die Gebühr für das Ursprungstelegramm, welches zu dem Antrage 
auf Berichtigung Anlaß gegeben hat, wird nicht zurückgezahlt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.