Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Blätter mit halbjähriger Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nenn— 
werthes und der bis dahin aufgelaufenen Zinsen einzulösen. 
84. 
Die Nummern der nach § 3 zu tilgenden Schuldverschreibungen werden 
jährlich im Monat April und zwar in einem mindestens 14 Tage vorher 
durch einmalige Einrückung in den Deutschen Reichs= und Königlich Preußi- 
schen Staats-Anzeiger bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die 
Inhaber der Schuldverschreibungen die Befugniß haben, durch das Loos bestimmt. 
Ueber die Verhaudlungen ist von einem Beamten des Großherzoglich 
Sächsischen Amtsgerichtes zu Jena ein Protokoll aufzunehmen. 
85. 
Die Nummern der ausgeloosten Schuldverschreibungen werden binnen 
14 Tagen nach Abhaltung des im § 4 gedachten Termins durch die im § 10 
genannten Blätter öffentlich bekannt gemacht. Die Auszahlung des Betrages 
der ausgeloosten Schuldverschreibungen erfolgt an dem der Ausloosung folgen- 
den 1. Juli in Jena bei der Hauptkasse der Gesellschaft, in Berlin, Frank- 
furt M., Leipzig, München, nach Umständen an anderen Plätzen bei den 
bekannt zu gebenden Zahlstellen nach dem Neunwerthe an die Vorzeiger der 
Schuldverschreibungen gegen Auslieferung derselben. 
Mit dem genaunten Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Schuld- 
verschreibungen auf. Die Zinsscheine über die noch nicht fällig gewesenen 
Zinsen und die Anweisung sind mit den ausgeloosten Schuldverschreibungen 
gleichzeitig zu übergeben. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der feh- 
lenden noch nicht fälligen Zinsscheine von dem Kapitale gekürzt, um vorkom- 
menden Falls zu deren Einlösung zu dienen. 
Die zum Zwecke der Tilgung eingelösten Schuldverschreibungen nebst 
den noch nicht fälligen Zinsscheinen werden in Gegenwart eines Mitgliedes 
der Direktion und eines Beamten des Großherzoglichen Amtsgerichts zu Jena, 
der darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, alljährlich verbrannt, und daß 
dies geschehen, wird unter Angabe der Nummern durch den Deutschen Reichs- 
und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger einmal bekannt gemacht. 
Schuldverschreibungen, welche in Folge einer etwa außerhalb der plan- 
mäßigen Tilgung (8§ 3) eingetretenen Kündigung eingelöst werden, ist die Ge- 
sellschaft wieder auszugeben befugt.
	        
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