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86.
Die Juhaber der Schuldverschreibungen sind auf Höhe der in letzteren
verschriebenen Kapitalbeträge und der von diesen Kapitalbeträgen nach § 2 zu
zahlenden Zinsen Gläubiger der Gesellschaft und als solche befugt, wegen
ihrer Kapitalien und Zinsen an das gesammte Vermögen der Saal-Eisenbahn-
Gesellschaft und dessen Erträge sich zu halten.
87.
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihe-Geschäft
zu machen, welches die den nach diesem Plane auszugebenden
4500000 Mark
Schuldverschreibungen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigt oder schmälert.
88.
So lange nicht die sämmtlichen ausgegebenen Schuldverschreibungen ein—
gelöst sind oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich hinter—
legt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum
Bahnkörper, zu den Bahnhöfen und zum vollständigen Betriebe auf der Eisen—
bahu erforderlich ist, veräußern.
Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der Bahn-
höfe an Staaten zum Postbetriebe, an Gemeinden, Körperschaften oder Einzel-
personen zum Zweck öffentlicher Einrichtungen oder zur Anlage von Packhöfen
und Waarenniederlagen oder sonstigen den Nutzen des Bahnbetriebes und,
ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrich-
tungen sowie die Vertauschung und Zwangsenteignung gehört nicht zu diesen
untersagten Veräußerungen.
Auch bleibt der Gesellschaft die freie Verfügung über diejenigen ihr
gehörigen Grundstücke vorbehalten, welche nach einem Zeugnisse des betreffen-
den Regierungs-Kommissars zum Betriebe der Bahn nicht nothwendig sind.
§ 9.
Diejenigen Schuldverschreibungen, welche ausgeloost oder gekündigt sind
und der Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht recht-
zeitig zur Einlösung eingehen, werden während der nächsten 10 Jahre von
der Direktion der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aus-