Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Auch behufs Kraftloserklärung beschädigter oder verloren gegangener An- 
weisungen findet ein gerichtliches Aufgebotsverfahren nicht statt. Wenn 
der Inhaber einer Schuldverschreibung unter Vorlegung derselben vor Aus- 
reichung der neuen Reihe Zinsscheine der Direktion anzeigt, daß die zu der 
Schuldverschreibung gehörige Anweisung vernichtet oder ihm abhanden gekom- 
men sei, so ist diese neue Reihe mit Anweisung nicht dem etwaigen Inhaber 
der älteren Anweisung, sondern dem Inhaber der Schuldverschreibung auszu- 
händigen. Der letztere hat jedoch über den Empfang der neuen Reihe mit 
Anweisung eine Quittung beizubringen, unter welcher gerichtlich oder notariell 
bezeugt ist, daß er vor Gericht oder Notar die Schuldverschreibung vorgelegt 
und seine Unterschrift anerkannt habe. Auch ist in solchem Falle auf der 
Schuldverschreibung die erfolgte Hinausgabe der neuen Zinsscheine mit An- 
weisung von der Direktion zu vermerken. 
§ 12. 
Durch die Anleihe von 4500 000 Mark 3½ procentiger Schuldver- 
schreibungen wird die seitens der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft auf Grund des 
landesherrlichen Privilegiums vom 30. Juni 1880 ausgegebene Anleihe von 
Prioritäts-Obligationen im Gesammtbetrage von 3396 500 Mark, von welcher 
nach planmäßiger Tilgung am 1. Juli 1886 noch ein Betrag von 3143500 
Mark besteht, in der Weise getilgt, daß die begebenen Stücke dieser Anleihe 
nach vorhergegangener halbjähriger Kündigung durch Zahlung des Neunwer- 
thes nebst den aufgelaufenen Zinsen eingelöst und sodann die sämmtlichen, 
sowohl begebenen und wieder eingelösten als auch noch nicht begebenen Prio- 
ritäts-Obligationen nebst Talons und Coupons in Gegenwart eines Mitglie- 
des der Direktion und eines Beamten des Großherzoglichen Amtsgerichts zu 
Jena, der darüber ein Protokoll aufzunehmen hat, verbrannt werden. 
Jena, den 24. Juni 1886. 
Die Direktion der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft.
	        
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