Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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(Hinterseite.) 
Auf Grund Beschlusses der Generalversammlung vom 29. Juni 1880 hatte die Saal- 
Eisenbahn-Gesellschaft zur Rückzahlung der ausgegebenen garantirten 4½% gen Prioritäts- 
Obligationen mit Genehmigung der vier hohen Staatsregierungen (Sachsen-Weimar, Sachsen- 
Meiningen, Sachsen-Altenburg, Schwarzburg-Rudolstadt) eine neue garantirte 4% ge Priori= 
täts-Anleihe im Betrage von 3396500 Mark ausgenommen. 
Mit Genehmigung derselben hohen Staatsregierungen ist nunmehr auf Grund des Be- 
schlusses der Generalversammlung vom 23. Juni und des landesherrlichen Privilegiums vom 
12. Juli 1886 eine 3½ % ige nicht garantirte Anleihe im Betrage von 4500000 Mark auf- 
genommen worden, welche zur Rückzahlung der vorerwähnten garantirten 4%igen Prioritäts= 
Anleihe, soweit diese noch besteht, sowie zum Baue der Nebenbahn Orlamünde-Pößneck und zu 
sonstigen Zwecken bestimmt ist. 
Diese Anleihe zerfällt in 1500 Schuldverschreibungen zu 1000 Mark und 6000 Schuld- 
verschreibungen zu 500 Mark, welche auf den Inhaber lauten. 
Die gegenwärtige Schuldverschreibung gehört zu diesen Schuldverschreibungen und es 
ist der Inhaber derselben auf Höhe des in ihr verschriebenen Kapitals und der von diesem 
zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Gesellschaft. 
Die Saal-Eisenbahn-Gesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihegeschäft zu machen, welches 
die diesen Schuldverschreibungen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigt oder schmälert. 
Die Verzinsung und Einlösung dieser Schuldverschreibungen verpflichtet sich die Saal- 
Eisenbahn-Gesellschaft unter folgenden Bedingungen zu leisten: 
1. Jede Schuldverschreibung wird jährlich mit 3½% bis zu dem Tage, an welchem die 
Rückzahlung fällig wird, in halbjährigen Raten verzinst. 
Die Auszahlung der Zinsen erfolgt am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres gegen 
Einlieferung des entsprechenden Zinsscheins in Jena bei der Hauptkasse der Gesellschaft, in 
Berlin, Frankfurt a M., Leipzig, München, nach Umständen noch an anderen Plätzen bei den 
bekannt zu gebenden Zahlungsstellen. Zinsen, welche innerhalb 4 Jahren vom Tage der 
Fälligkeit ab nicht erhoben werden, sind der Gesellschaftskasse verfallen. Die bezüglichen Zins- 
scheine sind erloschen und gewähren keine weiteren Ansprüche an die Gesellschaft. 
Ein gerichtliches Aufgebotsverfahren behufs Kraftloserklärung beschädigter oder verloren 
gegangener Zinsscheine findet nicht statt. Es wird vielmehr, wenn der Verlust eines Zins- 
scheins innerhalb des vorgedachten vierjährigen Zeitraumes bei der Direktion angemeldet 
wird, der entsprechende Betrag, falls nicht inzwischen der Schein von der Kasse eingelöst worden 
ist, nach Eintritt der Verjährung an den Anmeldenden oder dessen legitimirten Rechtsnachfolger 
ausgezahlt. 
2. Sämmtliche Schuldverschreibungen werden vom Jahre 1892 ab binnen 61 Jahren 
im vollen Neunwerthe nach Maßgabe des angeschlossenen genehmigten Tilgungsplanes nach 
und nach zurückgezahlt. 
Zu diesem Ende wird jedes Jahr zu Anfang April die in dem Tilgungsplane angegebene 
Anzahl von Schuldverschreibungen in Jena in Gegenwart eines Beamten des Großherzoglichen 
Amtsgerichts verloost.
	        
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