Regierungs-Platt
Großherzogthum
N Weimar-Eisenach.
Nummer 21. Weimar. 12. August 1886.
Inhannn Ministerial. Bekanntmachung, ES zu der Inktruktion für die Standesbeamten vom 13. Dezember 1375
betreffend, Seite 211. — Reichs. Gesetzblatt, Seite 212. — Berichtigung, Seite 242.
Ministerial-Bekanntmachung.
!74] Durch eine zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz unter dem
4. Juni d. J. labgeschlossene Uebereinkunft (abgedruckt S. 232 Nr. 29 des
Centralblattes für das Deutsche Reich, Jahrgang XIV) ist bestimmt worden,
daß Deutsche, welche mit Schweizerinnen in der Schweiz, und Schweizer,
welche mit Deutschen in Deutschland eine Ehe abschließen wollen, wenn sie ihre
Staatsangehörigkeit nachgewiesen haben, nicht mehr verpflichtet sein sollen,
durch Vorlegung von Attesten ihrer bezüglichen Heimathsbehörde darzuthnen,
daß sie ihre Staatsangehörigkeit durch die Eheschließung auf ihre zukünftige
Ehefrau und ihre in der Ehe geborenen Kinder übertragen und daß sie dem-
gemäß nach eingegangener Ehe sammt ihrer vorgedachten Familie von ihrem
Heimathsstaate auf Erfordern wieder werden übernommen werden.
Hiernach haben die Standesbeamten von Angehörigen der Schweiz,
welche im Großherzogthume mit einer Deutschen eine Ehe schließen wollen,
neben dem Nachweis der Staatsangehörigkeit und der im Reichsgesetz vom
6. Februar 1875 § 28 ff. vorgeschriebenen Erfordernisse der Eheschließung
das im § 2 Ziffer 2 des Landesgesetzes vom 11. März 1878 (S. 41 des
Regierungs-Blattes) vorgesehene Zeugniß nur noch in dem Umfang, daß der
Abschließung der Ehe nach dem bürgerlichen Rechte ihrer Heimath kein be-
kanntes Hinderniß entgegenstehe, zu erfordern.
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