Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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[86) V. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni d. J., 
die Gewährung der Rechtshilfe an Behörden anderer deutschen Staaten bei 
Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten betreffend, sowie auf die 
Vorschrift unter Ziffer 7 der Ausführungs-Verordnung zu diesem Gesetze vom 
10. Juni d. J. — Regierungs-Blatt Seite 191 — wird für den Verkehr 
mit den Behörden des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie der am 12. Juni 1885 
zu Eisenach abgeschlossene, Seite 194 ff. des diesjährigen Regierungs-Blattes 
abgedruckte Vertrag mit dem 1. Oktober d. J. dergestalt in Kraft gesetzt, daß 
die Inanspruchnahme und Gewährung von Rechtshilfe bei Zwangsvollstreckungen 
in Verwaltungsangelegenheiten von diesem Zeitpunkte ab gegenüber den Be- 
hörden des genannten Staates nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ver- 
trags zu erfolgen hat. 
Weimar, am 22. September 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
!87] Das 26., 27., 28., 29., 30. und 31. Stück des Reichs-Gesetzblatts 
enthalten unter 
Nr. 1680 die Uebereinkunft zwischen Deutschland und Großbritannien, be- 
treffend den gegenseitigen Schutz der Rechte an Werken der 
Literatur und Kunst, vom 2. Juni 1886; unter 
„ 1681 die Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung 
der Einhundert-Mark-Noten der Kommerzbank in Lübeck, vom 
8. August 1886; unter 
„ 1682 den Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag zwischen 
dem Deutschen Reich und dem Sultan von Zanzibar, vom 
20. Dezember 1885; unter 
„ 1683 die Bekanntmachung, betreffend die Ermäßigung des in dem 
Handelsvertrage mit Zanzibar erwähnten, in Zanzibar vom 
Tabak zu erhebenden Zolles, vom 11. August 1886; unter 
1684 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Abänderung des Zins- 
fußes für die auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 30. März 
1885 aufzunehmende Reichsanleihe, vom 4. Juni 1886; unter
	        
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