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[86) V. Mit Beziehung auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni d. J.,
die Gewährung der Rechtshilfe an Behörden anderer deutschen Staaten bei
Zwangsvollstreckungen in Verwaltungsangelegenheiten betreffend, sowie auf die
Vorschrift unter Ziffer 7 der Ausführungs-Verordnung zu diesem Gesetze vom
10. Juni d. J. — Regierungs-Blatt Seite 191 — wird für den Verkehr
mit den Behörden des Fürstenthums Reuß jüngerer Linie der am 12. Juni 1885
zu Eisenach abgeschlossene, Seite 194 ff. des diesjährigen Regierungs-Blattes
abgedruckte Vertrag mit dem 1. Oktober d. J. dergestalt in Kraft gesetzt, daß
die Inanspruchnahme und Gewährung von Rechtshilfe bei Zwangsvollstreckungen
in Verwaltungsangelegenheiten von diesem Zeitpunkte ab gegenüber den Be-
hörden des genannten Staates nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ver-
trags zu erfolgen hat.
Weimar, am 22. September 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
!87] Das 26., 27., 28., 29., 30. und 31. Stück des Reichs-Gesetzblatts
enthalten unter
Nr. 1680 die Uebereinkunft zwischen Deutschland und Großbritannien, be-
treffend den gegenseitigen Schutz der Rechte an Werken der
Literatur und Kunst, vom 2. Juni 1886; unter
„ 1681 die Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung
der Einhundert-Mark-Noten der Kommerzbank in Lübeck, vom
8. August 1886; unter
„ 1682 den Freundschafts-, Handels= und Schifffahrts-Vertrag zwischen
dem Deutschen Reich und dem Sultan von Zanzibar, vom
20. Dezember 1885; unter
„ 1683 die Bekanntmachung, betreffend die Ermäßigung des in dem
Handelsvertrage mit Zanzibar erwähnten, in Zanzibar vom
Tabak zu erhebenden Zolles, vom 11. August 1886; unter
1684 den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Abänderung des Zins-
fußes für die auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 30. März
1885 aufzunehmende Reichsanleihe, vom 4. Juni 1886; unter