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wird, so haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog mit Zustimmung des
ständigen Ausschusses der evangelischen Landes-Synode auf Grund des § 32
der Synodal-Ordnung die nachstehende
authentische Auslegung
des § 7 der Synodal-Ordnung zu ertheilen geruht:
„Jeder evangelische Kirchgemeindevorstand hat so viele weltliche Wahl-
männer zu wählen, als in der Parochie definitiv besetzte oder durch einen Vikar
verwaltete selbstständig fundirte geistliche Stellen vorhanden sind.
Wird eine Stelle durch einen Vikar verwaltet, so hat dieser die Wahlstimme
der betreffenden geistlichen Stelle zu führen. Wird dagegen ein mit einem
Filiale oder mit mehreren Filialen verbundenes Pfarramt durch zwei oder
mehrere Vikare verwaltet, so übt der Spezialvikar der Mutterge-
meinde das geistliche Wahlrecht der Parochie aus, während der weltliche
Wahlmann von dem Gesammtvorstande der Parochie (§ 15 der Kirchgemeinde-
ordnung) zu wählen ist. Wenn aber in Parochieen mit mehreren geistlichen
Stellen die Stelle des Pfarrers (Oberpfarrers) erledigt ist, so hat der einzige
oder der erste Diakon (8§ 5 der Ministerial-Bekanntmachung vom 6. September
1876) das geistliche Wahlrecht der Pfarrstelle auszuüben, während bei Er-
ledigung eines Diakonats der bestellte, bezüglich vor der Wahl rechtzeitig zu
bestellende Spezialvikar das Wahlrecht der betreffenden Diakonatsstelle auszu-
üben hat.“
Höchstem Befehle gemäß wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar, am 22. September 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
Stichling.
1901 III. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Grund der
Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche die Wahl der Abgeordneten
für die vierte ordentliche Landes-Synode anzuordnen gnädigst beschlossen haben,
so werden von dem unterzeichneten, mit der allgemeinen Leitung der Wahl-
geschäfte betrauten Kultus-Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums
folgende weitere Anordnungen andurch bekannt gemacht: