Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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J. 
Die Wahlen der von den Kirchgemeindevorständen nach § 7 der Synodal- 
Ordnung zu wählenden weltlichen Wahlmänner haben bis spätestens den 
15. Oktober d. J. zu erfolgen. Sie werden in vertranlichen Sitzungen, 
welche nach den Vorschriften in §§ 12, 13, 14, 16 der Kirchgemeinde- 
Ordnung vom 24. Juni 1851 abzuhalten sind, vorgenommen und geschehen 
durch Stimmzettel oder durch Erklärung zu Protokoll nach absoluter Stimmen- 
mehrheit. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von 
sämmtlichen Kirchgemeindevorstandsmitgliedern, welche an der Sitzung Theil 
genommen haben, zu unterzeichnen. Dasselbe muß von dem Vorsitzenden des 
Kirchgemeindevorstandes spätestens am 16. Oktober d. J. dem für den be- 
treffenden Wahlbezirk ernannten Kommissar übermittelt werden. Bei eintretender 
Säumniß hat der Kommissar das Protokoll von dem säumigen Vorsitzenden 
durch einen auf Kosten desselben abzuordnenden Warteboten abholen zu lassen. 
II. 
Als Tag der Wahl sämmtlicher Abgeordneten zur Synode wird der 
27. Oktober d. J. bestimmt. 
III. 
Zu Kommissaren für die Leitung dieser Wahlen in den durch den Nachtrag 
vom 23. Dezember 1882 (S. 76, 77 des kirchlichen Verordnungsblattes) zur 
Synodal-Ordnung vom 29. März 1873 bestimmten fünfzehn Wahlbezirken 
werden ernaunt: 
1. für den I. Wahlbezirk: 
Amtsrichter Huschke zu Weimar, 
2. für den II. Wahlbezirk: 
Amtsrichter Sachse zu Weimar, 
3. für den III. Wahlbezirk: 
Justizrath Reinhard zu Blankenhain, 
4. für den IV. Wahlbezirk: 
Oberamtsrichter Kohlschmidt zu Apolda, 
5. für den V. Wahlbezirk: 
Oberamtsrichter Hohmann zu Großrudestedt, 
6. für den VI. Wahlbezirk: 
Oberamtsrichter Friderici zu Buttstädt, 
1886
	        
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