Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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7. für den VII. Wahlbezirk: 
Oberamtsrichter Kind zu Allstedt, 
8. für den VIII. Wahlbezirk: 
Justizrath Dr. Martin zu Jena, 
9. für den IX. Wahlbezirk: 
Amtsgerichtsrath Fitzler zu Jena, 
10. für den X. Wahlbezirk: 
Geheimer Justizrath Piltz zu Eisenach, 
11. für den XI. Wahlbezirk: 
Amtsgerichtsrath Jungherr zu Eisenach, 
12. für den XII. Wahlbezirk: 
Oberamtsrichter Dr. Wackenroder zu Vacha, 
13. für den XIII. Wahlbezirk: 
Oberamtsrichter Böttger zu Kaltennordheim, 
14. für den XIV. Wahlbezirk: 
Oberamtsrichter Schenk zu Neustadt a/O., 
15. für den XV. Wahlbezirk: 
Oberamtsrichter Jobst zu Weida. 
Soweit der eine oder andere dieser Kommissare behindert sein sollte, den 
Auftrag zu besorgen, tritt für ihn derjenige Beamte ein, welcher überhaupt 
für ihn in Verhinderungsfällen als weltliches Mitglied der Kircheninspektion 
thätig zu sein haben würde. 
IV. 
Die ernannten Wahlkommissare haben, jeder für seinen Wahlbezirk, den 
Ort und die Stunde für den Anfang der am 27. Oktober d. J. abzuhaltenden 
Wahlversammlung zu bestimmen und sofort nach dem 16. Oktober d. J. in 
einem geeigneten, in ihrem Bezirke verbreiteten öffentlichen Nachrichtsblatte, unter 
Hinweisung auf gegenwärtige Bekanntmachung, mit der Aufforderung bekannt 
zu geben, daß die Geistlichen, welche als Pfarrer, Diakone oder Vikare im 
ordentlichen Kirchendienst aktiv in den Parochieen des Bezirks sind und das 
geistliche Wahlrecht auszuüben haben, sowie die nach § 7 der Synodal-Ordnung 
von den Kirchgemeindevorständen zu wählenden weltlichen Wahlmänner am 
bestimmten Ort und zur bestimmten Zeit sich zu der anberaumten Wahl- 
versammlung einzufinden haben.
	        
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