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7. für den VII. Wahlbezirk:
Oberamtsrichter Kind zu Allstedt,
8. für den VIII. Wahlbezirk:
Justizrath Dr. Martin zu Jena,
9. für den IX. Wahlbezirk:
Amtsgerichtsrath Fitzler zu Jena,
10. für den X. Wahlbezirk:
Geheimer Justizrath Piltz zu Eisenach,
11. für den XI. Wahlbezirk:
Amtsgerichtsrath Jungherr zu Eisenach,
12. für den XII. Wahlbezirk:
Oberamtsrichter Dr. Wackenroder zu Vacha,
13. für den XIII. Wahlbezirk:
Oberamtsrichter Böttger zu Kaltennordheim,
14. für den XIV. Wahlbezirk:
Oberamtsrichter Schenk zu Neustadt a/O.,
15. für den XV. Wahlbezirk:
Oberamtsrichter Jobst zu Weida.
Soweit der eine oder andere dieser Kommissare behindert sein sollte, den
Auftrag zu besorgen, tritt für ihn derjenige Beamte ein, welcher überhaupt
für ihn in Verhinderungsfällen als weltliches Mitglied der Kircheninspektion
thätig zu sein haben würde.
IV.
Die ernannten Wahlkommissare haben, jeder für seinen Wahlbezirk, den
Ort und die Stunde für den Anfang der am 27. Oktober d. J. abzuhaltenden
Wahlversammlung zu bestimmen und sofort nach dem 16. Oktober d. J. in
einem geeigneten, in ihrem Bezirke verbreiteten öffentlichen Nachrichtsblatte, unter
Hinweisung auf gegenwärtige Bekanntmachung, mit der Aufforderung bekannt
zu geben, daß die Geistlichen, welche als Pfarrer, Diakone oder Vikare im
ordentlichen Kirchendienst aktiv in den Parochieen des Bezirks sind und das
geistliche Wahlrecht auszuüben haben, sowie die nach § 7 der Synodal-Ordnung
von den Kirchgemeindevorständen zu wählenden weltlichen Wahlmänner am
bestimmten Ort und zur bestimmten Zeit sich zu der anberaumten Wahl-
versammlung einzufinden haben.