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Im Uebrigen ist nach den in den §§ 8— 10 der Synodal-Ordnung ent-
haltenen Vorschriften, zugleich auch unter entsprechender Anwendung der in
§§ 12—26 des Gesetzes vom 6. April 1852 für die Wahl der Landtags-
Abgeordneten getroffenen Bestimmungen, zu verfahren.
V.
Die Beachtung der unterm heutigen Tage veröffentlichten authentischen
Auslegung des § 7 der Synodal-Ordnung wird noch besonders eingeschärft.
VI.
Auch die Wahl des nach § 5 der Synodal-Ordnung von der theolo-
gischen Fakultät zu Jena zu wählenden Abgeordneten hat am 27. Okto-
ber d. J. zu erfolgen. Ueber das Ergebniß dieser Wahl giebt der Dekan
der Fakultät, unter Beifügung des aufzunehmenden und von den Mitgliedern
der Fakultät zu unterzeichnenden Wahlprotokolls, zeitig anher Nachricht.
Weimar, am 22. September 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Kultus.
Stichling.
/91| IV. Die bei der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesammt-
Universttät zu Jena bestehenden Kommissionen für die Prüfung der
Aerzte und Zahnärzte, für die ärztliche Vorprüfung und für die
Prüfung der Apotheker werden auf das Jahr vom 1. November 1886
bis 31. Oktober 1887 — die Kommission für die ärztliche Vorprüfung auf
das mit dem 1. Oktober 1886 beginnende Jahr — folgendermaßen zusammen-
gesetzt sein:
1. Die Kommission für die Prüfung der Aerzte:
Vorsitzender: Geheimer Nath Professor Dr. Ried;
Mitglieder: für Anatomie: Professor Dr. Hertwig; für Physio-
logie: Hofrath Professor Dr. Preyer; für pathologische
Anatomie und allgemeine Pathologie: Hofrath Professor