Metadata : Das Preussische Abiturienten-Prüfungs-Reglement.

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nisse  der  Prüfungs-Commission  eines  Gymnasiums  der  Provinz
zugewiesen.  Bestehen  sie  die  Prüfung  nicht,  so  sind  die
Commissionen  ermächtigt,  sie  auf  eine  bestimmte  Zeit  zurückzuweisen.“


Auf  die  Wichtigkeit  der  Bestimmung  2,  dass  es  denjenigen
Abiturienten,  welche  ein  Zeugniss  der  Reife  nicht  haben  erwerben
können  und  die  Schule  verlassen,  sie  mögen  die  Universität  bezogen
  haben  oder  nicht,  nur  noch  einmal  gestattet  ist,  die  Prüfung
  zu  wiederholen,  und  zwar  nur  in  derjenigen  Provinz,  in
welcher  sie  das  Zeugniss  der  Nichtreife  erhalten  haben,  sind  die
Schüler  der  obern  Klasse  besonders  hinzuweisen.

7.  Obwohl  hinfort  die  fremden  Maturitäts  -  Aspiranten  durch
uns  den  Prüfungs-Commissionen  der  Gymnasien  zuzuweisen  sind,
so  erwarten  wir  doch,  dass  auch  die  Herren  Direktoren  die  Zeugnisse
  der  ihnen  von  uns  überwiesenen  Examinanden  auf  das  Sorgfältigste
  prüfen  und  uns  bei  entstehenden  Zweifeln  über  die  Zulassungsfähigkeit
  der  Prüfungs-Aspiranten  sofort  Bericht  erstatten
werden.“  KPSC.  Berlin  5.  Aprif  1856.

8.  40.  Vorschrift  in  Bezug  auf  die  Abgangszeugnisse
  der  Universitäten.  Den  Universitäten,  und
namentlich  deren  Rectoren  oder  Prorectoren  und  Decanen,
wird  zur  Pflicht  gemacht,  die  Immatrikulanden  nicht  nur  unter
  Angabe  des  Prüfungs-Zeugnisses,  welches  sie  von  der
Schul-  Prüfungs-Commission  erhalten  haben,  in  das  Album
einzutragen,  sondern  jedesmal  auch  in  der  Matrikel,  so  wie
in  den  Zeugnissen,  welche  die  Studirenden  bei  ihrem  Abgange
von  der  Universität  erhalten,  obige  Angabe  des  Abiturienten-Zeugnisses,
  mit  welchem  sie  auf  die  Universität  gekommen
sind,  oder  des  Maturitäts-Zeugnisses,  welches  sie  sich  vielleicht
nachträglich  während  der  Universitäts-Jahre  ($.  39.)  erworben
haben,  zu  resumiren.

$.4l.  Anweisung  zur  Prüfung  für  die  durch
Privat-Unterricht  oder  auf  ausländischen  Gymnasien
  Gebildeten.  Diejenigen,  welche  ein  ausländisches
Gymnasium  besucht  haben,  oder  aus  Privat-Unterricht,  und
nicht  unmittelbar  von  einem  Gymnasium  zur  Universität  übergehen,
  haben  die  Prüfung  ihrer  Kenntnissreife  unter  Einreichung
  der  Zeugnisse  ihrer  bisherigen  Lehrer,  über  ihre  Studien
und  ihre  sittliche  Führung  bei  der  Prüfungs-Commission  eines
inländischen  Gymnasiums,  dessen  Wahl  den  Eitern  oder  Vormündern
  überlassen  bleibt,  schriftlich  auf  die  in  $.  6.  bestimmte
  Art  nachzusuchen,  und  sich  den  Anordnungen  dieses
Reglements  zu  unterwerfen.  Jedoch  ist  die  Prüfung  derer,
welche  bis  dahin  nur  Privat-Unterricht  genossen  haben,  nicht
mit  dem  Examen  der  zur  Universität  abgehenden  Schüler  der
Gymnasien  zu  verbinden,  sondern  abgesondert  anzustellen,
und  bei  der  Berathung  über  den  Ausfall  einer  solchen  Prüfung
  ist  auf  den  Umstand,  dass  die  Examinanden  kein  Gymnasium
  besucht  haben,  und  nicht  von  ihren  bisherigen  Lehrern
geprüft  worden,  billige  Rücksicht  zu  nehmen.  Die  im  $.  7.