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nisse der Prüfungs-Commission eines Gymnasiums der Provinz
zugewiesen. Bestehen sie die Prüfung nicht, so sind die
Commissionen ermächtigt, sie auf eine bestimmte Zeit zurückzuweisen.“
Auf die Wichtigkeit der Bestimmung 2, dass es denjenigen
Abiturienten, welche ein Zeugniss der Reife nicht haben erwerben
können und die Schule verlassen, sie mögen die Universität bezogen
haben oder nicht, nur noch einmal gestattet ist, die Prüfung
zu wiederholen, und zwar nur in derjenigen Provinz, in
welcher sie das Zeugniss der Nichtreife erhalten haben, sind die
Schüler der obern Klasse besonders hinzuweisen.
7. Obwohl hinfort die fremden Maturitäts - Aspiranten durch
uns den Prüfungs-Commissionen der Gymnasien zuzuweisen sind,
so erwarten wir doch, dass auch die Herren Direktoren die Zeugnisse
der ihnen von uns überwiesenen Examinanden auf das Sorgfältigste
prüfen und uns bei entstehenden Zweifeln über die Zulassungsfähigkeit
der Prüfungs-Aspiranten sofort Bericht erstatten
werden.“ KPSC. Berlin 5. Aprif 1856.
8. 40. Vorschrift in Bezug auf die Abgangszeugnisse
der Universitäten. Den Universitäten, und
namentlich deren Rectoren oder Prorectoren und Decanen,
wird zur Pflicht gemacht, die Immatrikulanden nicht nur unter
Angabe des Prüfungs-Zeugnisses, welches sie von der
Schul- Prüfungs-Commission erhalten haben, in das Album
einzutragen, sondern jedesmal auch in der Matrikel, so wie
in den Zeugnissen, welche die Studirenden bei ihrem Abgange
von der Universität erhalten, obige Angabe des Abiturienten-Zeugnisses,
mit welchem sie auf die Universität gekommen
sind, oder des Maturitäts-Zeugnisses, welches sie sich vielleicht
nachträglich während der Universitäts-Jahre ($. 39.) erworben
haben, zu resumiren.
$.4l. Anweisung zur Prüfung für die durch
Privat-Unterricht oder auf ausländischen Gymnasien
Gebildeten. Diejenigen, welche ein ausländisches
Gymnasium besucht haben, oder aus Privat-Unterricht, und
nicht unmittelbar von einem Gymnasium zur Universität übergehen,
haben die Prüfung ihrer Kenntnissreife unter Einreichung
der Zeugnisse ihrer bisherigen Lehrer, über ihre Studien
und ihre sittliche Führung bei der Prüfungs-Commission eines
inländischen Gymnasiums, dessen Wahl den Eitern oder Vormündern
überlassen bleibt, schriftlich auf die in $. 6. bestimmte
Art nachzusuchen, und sich den Anordnungen dieses
Reglements zu unterwerfen. Jedoch ist die Prüfung derer,
welche bis dahin nur Privat-Unterricht genossen haben, nicht
mit dem Examen der zur Universität abgehenden Schüler der
Gymnasien zu verbinden, sondern abgesondert anzustellen,
und bei der Berathung über den Ausfall einer solchen Prüfung
ist auf den Umstand, dass die Examinanden kein Gymnasium
besucht haben, und nicht von ihren bisherigen Lehrern
geprüft worden, billige Rücksicht zu nehmen. Die im $. 7.