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Ministerial-Verordnung,
das Verweilen jugendlicher Personen bei Tänzen betreffend.
/961 V. In Betreff des Verweilens jugendlicher Personen bei Tänzen
wird auf Grund des § 8 pvgl. mit § 3 letzter Absatz des Gesetzes vom
19. März 1879 — Regierungs-Blatt Seite 81 — und beziehungsweise des
§ 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 — Regierungs-Blatt Seite 17 —
mit höchster Genehmigung hierdurch verordnet, was folgt:
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Wer Personen, welche nach ihrem Alter der Schulpflicht oder der Pflicht
zum Besuche der Fortbildungsschule noch unterworfen sind (vgl. die 88 5, 69
des Gesetzes über das Volksschulwesen vom 24. Juni 1874 — Recgierungs-
Blatt Seite 277 —) zu öffentlichen Tänzen (8 1 des Gesetzes vom
19. März 1879) mitbringt, oder wer das Verweilen solcher Personen, wenn
dieselben seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft ge-
hören, bei öffentlichen Tänzen duldet, unterfällt der in § 8 des Gesetzes vom
19. März 1879 angedrohten Strafe, bestehend in Geldstrafe bis zu 60 k#
oder Haft bis zu 14 Tagen. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher
als Vorsteher einer geschlossenen Gesellschaft, als Besitzer eines Tanzlokals
oder als sonstiger Veranstalter eines öffentlichen Tanzes Personen des vorbe-
zeichneten Alters, welche bei einem von ihm veranstalteten oder geleiteten öffent-
lichen Tanze verweilen, von demselben wegzuweisen unterläßt.
II.
Wer Kinder, welche nach ihrem Alter der Schulpflicht noch nicht unter-
fallen, mit Einschluß von Säuglingen zu Tänzen in geschlossenen
Räumen mitbringt, oder wer das Verweilen von Kindern des gedachten
Alters, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft
gehören, bei Tänzen in geschlossenen Räumen duldet, wird mit Geldstrafe bis
zu 60 „“ oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Der gleichen Strafe
unterfällt, wer als Vorsteher einer geschlossenen Gesellschaft, als Besitzer eines
Tanzlokals oder als sonstiger Veranstalter eines Tanzes Kinder des vorge-