Regierungs-Blatt
Großberzogthum
Sachsen -Weimar= Eisenach.
Nummer 27. Weimar. 20. November 1886.
Inhalt: Gesetz, die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben betreffend, Seite 269. — Gesez,
Verlängerung der Giltigkeitsdauer des Nachtrogs Sam 21. Dezember 1883 zur Gemeindeordnung des
Großherzogthums vom 24. Juni 1874 betreffend, e 271. — Ministerial-Bekanntmachung, die Zu-
sammensetzung der Kommission für die Prsung der Zahnärzte 2c. auf das Jahr 1. November 1886
bis 31. Oktober 1887 betreffend, Seite 272
1011) Gesetz, betreffend die Heranziehung von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben;
vom 11. November 1886.
Wir Carl Alexander
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Beziehung auf das Reichsgesetz, betreffend die Heranziehung
von Militärpersonen zu den Gemeindeabgaben vom 28. März 1886 — Reichs-
Gesetzblatt Seite 65 — für das Großherzogthum mit Zustimmung des getreuen
Landtags was folgt:
81.
Die im Offizierrange stehenden Militärpersonen des Friedensstandes,
welche der Heranziehung zur allgemeinen direkten Einkommensteuer im Groß-
herzogthume unterliegen, haben neben den nach den bestehenden Bestimmungen
1886 45