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G 1 Ziffer 1 der durch Präsidialverordnung vom 22. Dezember 1868 im
Bundesgebiet eingeführten Königlich Preußischen Verordnung vom 23. Sep-
tember 1867, Bundesgesetzblatt von 1868, Seite 572) bereits zu entrichtenden
Gemeindeabgaben vom Grundbesitz und Gewerbebetrieb von dem aus sonstigen
Ouellen fließenden außerdienstlichen selbstständigen Einkommen an die Gemeinde
ihres Wohnortes Gemeindesteuern nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen
und ortsstatutarischen Vorschriften zu entrichten.
§ 2.
Bei der Feststellung des zu den Gemeindeumlagen des Wohnorts heran-
zuziehenden Einkommens bleibt das Einkommen aus Grundbesitz und Gewerbe-
betrieb außerhalb des Gemeindebezirks, sowie das nicht staatssteuer-
pflichtige Einkommen aus Nichtgrundbesitz außer Berücksichtigung.
Auch ist hierbei in Ansehung der vor dem 1. Januar 1887 in den Ehe-
stand getretenen Militärpersonen derjenigen Chargen, welche bei Nachsuchung
des Heirathskonsenses zur Führung des Nachweises eines bestimmten außer-
dienstlichen Einkommens verpflichtet sind, der vorschriftsmäßige Betrag des
letzteren von dem zu der Staatssteuerrolle eingestellten außerdienstlichen Ein-
kommen, soweit dasselbe nicht aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb fließt, in
Abrechnung zu bringen.
§ 3.
Der von dem gemeindesteuerpflichtigen Einkommen in einem Jahre an
die Gemeinde des Wohnorts zu entrichtende Gemeindesteuerbetrag darf, soweit
das Einkommen nicht aus Grundbesitz und Gewerbebetrieb fließt, den Betrag
der von demselben Jahreseinkommen in dem betreffenden Jahre zu entrichten-
den Staatssteuer nicht übersteigen.
84.
Die Steuerpflicht (8 1), soweit sie sich auf andere Einnahmequellen als
den Grundbesitz und den Gewerbebetrieb bezieht, ruht während der Zugehörigkeit
zu einem in der Kriegsformation befindlichen Theile des Heeres oder der
Marine vom Ersten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in
welchem die Zugehörigkeit begonnen hat, bis zum Ablauf des Monats, in
welchem dieselbe endet.