Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eise nach. 
  
Nummer 30. Weimar. 9. Dezember 1886. 
Inhalt: Gesetz zur Erläuterung des § 15 F des revidirten Gesetzes über die Stenerverfassung des Groß- 
herzogthums vom 18. März 1869, Seite 281. — Ministerial- Bekanntmachung die Aichung und Stempelung 
von Maaßen, Meßwerkzengen, Gewichten und Waagen betreffend, Seite 2 
(110.1 Gesetz zur Erläuterung des § 15 Ziffer 9 des revidirten Gesetzes über die Steuer- 
verfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869; vom 11. November 1886. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen zur Erlänterung der Bestimmung in § 15 Ziffer 9 des revidirten 
Gesetzes über die Steunerverfassung des Großherzogthums Sachsen vom 
18. März 1869 unter Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
Die in der angezogenen Gesetzesbestimmung geordnete Freiheit von der 
allgemeinen direkten Einkommenstenuer soll sich nicht blos auf die besonderen 
Anstalten erstrecken, welche wegen ihrer ausschließlichen Bestimmung zu einem 
der dort bezeichneten frommen und gemeinnützigen Zwecke die Anerkennung 
des Staates als milde Stiftungen und somit als besondere juristische Perfön= 
lichkeiten erlangt haben, sondern es sollen auch Gemeinden oder andere bereits 
1886 48
	        
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