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bestehende juristische Persönlichkeiten, welchen durch Verträge oder letztwillige
Verordnungen Vermögen oder Vermögenstheile mit der ausschließlichen
Bestimmung zur direkten Unterstützung von Armen, Kranken, Wittwen oder
Waisen, ingleichen zu Kirchen= oder Schulzwecken, zur Beförderung der Sitt-
lichkeit oder zur Vorbeugung gegen Verbrechen oder Verarmung zugewendet
worden sind oder zugewendet werden, mit dem Einkommen aus diesem Ver-
mögen zur allgemeinen Einkommenstener dann nicht herangezogen werden, wenn
von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium die Vermögenszuwendung als
ausschließlich zu einem der bezeichneten frommen und gemeinnützigen Zwecke
bestimmt anerkannt und so lange sie dieser Bestimmung gemäß verwendet wird.
So geschehen und gegeben Weimar, den 11. November 1886.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Ministerial--Bekanntmachung.
I111| Nach einer auf Anordnungen des Bundesraths beruhenden Bekaunt-
machung des Reichskanzlers vom 30. Oktober 1884 (Reichs-Gesetzblatt
Seite 215) zur Ausführung der Bestimmungen im §2 des Gesetzes vom
11. Juli 1884, betreffend die Abänderung der Maaß= und Gewichtsordnung
vom 17. August 1868, sollen die in Gemäßheit des letztgedachten Gesetzes
und der Aichordnung vom 16. Juli 1869, sowie der Nachträge zu letzterer
hergestellten Maaße, Meßwerkzeuge und Gewichte, auch wenn sie den Bestim-
mungen des § 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1884 und den in Ausführung
desselben ergangenen technischen Vorschriften nicht entsprechen,
zur Aichung und Stempelung bis zum 31. Dezember 1886,
zur Wiederholung der Aichung und Stempelung aber bis zum 31. De-
zember 1896
noch zugelassen werden.
Im Anschluß hieran sind von der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kom-
mission durch Bekanntmachung vom 30. Dezember 1884 (besondere Beilage
zu Nr. 5 des Reichs-Gesetzblattes von 1885) die erforderlichen Vorschriften