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hierüber, sowie über die innerhalb dieser Zulassungsfristen noch statthaften
Abweichungen älterer Maaße, Meßwerkzeuge, Gewichte und Waagen von den
derzeitigen Bestimmungen der abgeänderten Maaße und Gewichtsordnung und
der neuen Aichordnung vom 27. Dezember 1884 getroffen worden.
Von diesen Vorschriften werden die für den öffentlichen Verkehr vorzugs-
weise in Betracht kommenden im Auszuge nachstehend zur Kenntniß gebracht
und dabei darauf hingewiesen, daß alle Gewerbetreibenden, namentlich auch
diejenigen, welche Maaße, Gewichte r2c. feilbieten, ein Interesse daran haben,
schon jetzt mit den in der Aichordnung enthaltenen Bestimmungen über Gestalt,
Größe und sonstige Beschaffenheit der Maaße, Gewichte 2c. sich genau bekannt
zu machen, und daß sie, um sich vor Nachtheilen zu schützen, wohl daran thun
werden, sich rechtzeitig darauf einzurichten, daß von ihnen nur vorschriftsmäßige
Maaße 2c. geführt werden.
Die Aichämter des Großherzogthums werden über etwa bestehende Zweifel
auf erfolgende Anfragen die erforderliche Auskunft ertheilen.
Bis zum 31. Dezember 1886 werden zur Aichung und Stempelung, bis
zum 31. Dezember 1896 zur Wiederholung der Aichung und Stempelung
alle Maaße 2c. zugelassen, welche nur die folgenden, künftig nicht mehr
statthaften Abweichungen von den geltenden Vorschriften erkennen
lassen, im Uebrigen aber den letzteren vollständig entsprechen:
a) Längenmaaße, welche in der Angabe der Gesammtlänge mit der
Bezeichnung: Dekameter, Dezimeter oder Centimeter versehen sind;
b) Längenmaaße von 10 Meter Länge, welche außer der metrischen Be-
zeichnung den Namen „Kette“ enthalten;
) Längenmaaße, welche außer der metrischen Bezeichnung den Namen
„Stab“ enthalten;
d) Flüssigkeitsmaaße, welche außer der Bezeichnung nach Liter einen
der Namen „Kanne“ oder „Schoppen“ enthalten;
n.) Flüssigkeitsmaaße und Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, welche mit
der abgekürzten Bezeichnung L versehen sind;
)Hohlmaaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände, welche neben
der Bezeichnung nach Liter oder Hektoliter den Namen „Faß“ oder
„Scheffel“ enthalten, oder welche mit der abgekürzten Bezeichnung I.=
oder H oder Kub.-Met. versehen sind;
8) Gewichtsstücke in Bombenform zu 50 Kilogramm und zu 50 Pfund;