286
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von
ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten
werden muß.
8 26.
Die Sachverständigen (§ 25) sind für jeden Lieferungsverband
durch dessen Vertretung periodisch zu wählen.
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landes-
regierung bestellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich.
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten
Beständen der Kriegskasse baar vergütet.
§ 27.
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde
wird unter Zugrundelegung der §§ 25 und 26 von den einzelnen
Bundesstaaten geregelt. Uebertretungen der dabei hinsichtlich der An-
meldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder
Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis
zu 150 Mark geahndet.
836.
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind
aufgehoben.“
werden nach eingeholter höchster Ermächtigung von dem unterzeichneten Staats-
Ministerium an Stelle des Reglements vom 28. Juni 1876 und des Nach-
trags hierzu vom 27. November 1883 die nachstehenden Anordnungen hin-
sichtlich der periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes und Beschaffung
der Mobilmachungspferde im Großherzogthum Sachsen getroffen.
A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes.
81.
Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden,
der Regel nach von 10 zu 10 Jahren, und zwar in den auf die Reichs-
Viehzählung folgenden, auf jedesmalige Anordnung des Großherzoglichen
Staats-Ministeriums, Departement des Innern, im Einvernehmen mit dem