Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von 
ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten 
werden muß. 
8 26. 
Die Sachverständigen (§ 25) sind für jeden Lieferungsverband 
durch dessen Vertretung periodisch zu wählen. 
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landes- 
regierung bestellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich. 
Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereitesten 
Beständen der Kriegskasse baar vergütet. 
§ 27. 
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde 
wird unter Zugrundelegung der §§ 25 und 26 von den einzelnen 
Bundesstaaten geregelt. Uebertretungen der dabei hinsichtlich der An- 
meldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Musterung oder 
Aushebung getroffenen Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis 
zu 150 Mark geahndet. 
836. 
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind 
aufgehoben.“ 
werden nach eingeholter höchster Ermächtigung von dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium an Stelle des Reglements vom 28. Juni 1876 und des Nach- 
trags hierzu vom 27. November 1883 die nachstehenden Anordnungen hin- 
sichtlich der periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes und Beschaffung 
der Mobilmachungspferde im Großherzogthum Sachsen getroffen. 
A. Verfahren bei den periodischen Vormusterungen des Pferdebestandes. 
81. 
Zur Erhaltung einer Uebersicht über den Pferdebestand im Lande finden, 
der Regel nach von 10 zu 10 Jahren, und zwar in den auf die Reichs- 
Viehzählung folgenden, auf jedesmalige Anordnung des Großherzoglichen 
Staats-Ministeriums, Departement des Innern, im Einvernehmen mit dem
	        
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