Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

287 
Königlichen Generalkommando des 11. Armeekorps Vormusterungen der 
sämmtlichen Pferde durch Vormusterungs-Kommissionen statt, deren für jeden 
Verwaltungsbezirk eine eingesetzt wird. 
Die vorgenannten Behörden sind berechtigt, die Vormusterungen über 
10 Jahre hinaus für das ganze Staatsgebiet oder für einzelne Theile des— 
selben aufzuschieben, oder unter besonderen Verhältnissen in den Zwischen- 
jahren, allgemein oder in einzelnen Landestheilen, eine Vormusterung außer- 
terminlich anzuordnen. " 
Die Vormusterungs-Kommission wird aus einem vom kommandirenden 
General zu bestimmenden Offizier — in der Regel einem Stabsoffizier — 
und dem Bezirksdirektor gebildet. Die Kommandirung der Offiziere erfolgt 
durch dasjenige Generalkommando, zu dessen Pferdegestellungsbezirk der bezüg- 
liche Landestheil gehört. 82 
Aus dem Ergebniß der Vormusterungen soll ein möglichst einheitliches 
Urtheil über den Pferdebestand aller zu dem Pferdegestellungsbezirk eines 
Armeekorps gehörigen Landestheile gewonnen werden. Die kommandirenden 
Generäle sind zur Erreichung dieses Zweckes ermächtigt, die als Kommissare 
fungirenden Offiziere zu vereinigen und der Vormusterung einiger Kreise, die 
durch einen älteren Kavallerie-Offizier (Brigade-, Regiments= 2c. Kommandeur) 
vorzunehmen ist, beiwohnen zu lassen. Bei den von ihnen sodann selbständig 
auszuführenden übrigen Pferdevormusterungen sind dieselben Grundsätze bei 
Beurtheilung der Pferde zu Grunde zu legen. 
" § 3. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit 
dem kommandirenden General die Orte und Termine, an welchen die Vor- 
musterungen abgehalten werden. 
Die Orte sind so zu wählen, daß die Pferde ihrem Besitzer möglichst nicht 
über einen halben Tag entzogen werden. Es wird deshalb darauf Bedacht 
zu nehmen sein, an einem Tage mehr als eine Musterung und zwar an ver- 
schiedenen Orten abzuhalten, dabei auch die Pferde aus den entfernt gelegenen 
Ortschaften zuerst zu mustern. 
Die Termine sind mit der besonderen Rücksicht anzusetzen, daß die Pferde- 
besitzer durch entsprechende Wahl der Jahreszeit möglichst wenig beeinträchtigt 
werden. 
49“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.