Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Die Bezirksdirektoren haben diese Orte und Termine jedesmal rechtzeitig 
auf ortsübliche Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu bringen, dabei wird 
zugleich die Reihenfolge zu bestimmen sein, in welcher die Ortschaften zur 
Vorstellung gelangen. 
Die Mitglieder der Musterungskommissionen (§ 13) sind zur Theilnahme 
an der Vormusterung einzuladen. 
84. 
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem Termine seine sämmt- 
lichen Pferde zu gestellen mit Ausnahme: 
a) der Fohlen unter 4 Jahren, 
b) der Hengste, 
) der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als 
14 Tage abgefohlt haben, 
d) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind, 
e) der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tage arbeiten. 
Außerdem ist das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des 
Innern, befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorführung 
eintreten zu lassen. In einzelnen dringenden Fällen sind auch die Bezirks- 
direktoren hierzu ermächtigt. 
In den unter c—e aufgeführten Fällen ist eine vom Ortsvorstande aus- 
gefertigte Bescheinigung vorzulegen. 
2 der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienst- 
gebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung 
ihres Berufes nothwendigen Pferde; 
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur 
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß; 
b. die Staatsgestüte. 
Größere Privatgestüte sind möglichst an Ort und Stelle zu mustern. 
— 
65. 
Die Ortsbürgermeister, im Verhinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben 
sich zu dem Vormusterungstermine einzufinden und der Kommission ein mit
	        
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