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Die Bezirksdirektoren haben diese Orte und Termine jedesmal rechtzeitig
auf ortsübliche Weise zur Kenntniß der Pferdebesitzer zu bringen, dabei wird
zugleich die Reihenfolge zu bestimmen sein, in welcher die Ortschaften zur
Vorstellung gelangen.
Die Mitglieder der Musterungskommissionen (§ 13) sind zur Theilnahme
an der Vormusterung einzuladen.
84.
Jeder Pferdebesitzer ist verpflichtet, zu diesem Termine seine sämmt-
lichen Pferde zu gestellen mit Ausnahme:
a) der Fohlen unter 4 Jahren,
b) der Hengste,
) der Stuten, die entweder hochtragend sind oder noch nicht länger als
14 Tage abgefohlt haben,
d) der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind,
e) der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tage arbeiten.
Außerdem ist das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des
Innern, befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorführung
eintreten zu lassen. In einzelnen dringenden Fällen sind auch die Bezirks-
direktoren hierzu ermächtigt.
In den unter c—e aufgeführten Fällen ist eine vom Ortsvorstande aus-
gefertigte Bescheinigung vorzulegen.
2 der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. Beamte im Reichs= oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienst-
gebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung
ihres Berufes nothwendigen Pferde;
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß;
b. die Staatsgestüte.
Größere Privatgestüte sind möglichst an Ort und Stelle zu mustern.
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65.
Die Ortsbürgermeister, im Verhinderungsfalle ihre Stellvertreter, haben
sich zu dem Vormusterungstermine einzufinden und der Kommission ein mit