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Dieselbe muß aus drei pferdekundigen Personen und für Behinderungs-
fälle aus drei Stellvertretern bestehen.
Soweit es die Umstände gestatten, hat der Bezirksdirektor jeder Muste-
rungskommission einen Thierarzt beizuordnen.
814.
Die Wahl der Mitglieder der Musterungskommission und deren
Stellvertreter erfolgt von sechs zu sechs Jahren.
Bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes oder Stellvertreters ist eine Neu—
wahl vorzunehmen.
Die Mitglieder der Kommissionen und deren Stellvertreter sind durch
den Bezirksdirektor mittelst Handschlags zu verpflichten und die Namen der-
selben den Eingesessenen des betreffenden Bezirks bekannt zu machen.
Eines der Mitglieder ist von dem Bezirksdirektor mit der Leitung der
Geschäfte zu betrauen, empfängt die Aufträge desselben und sorgt unter Bei-
hilfe der beiden anderen für deren pünktliche Ausführung.
Für Verhinderungsfälle des geschäftsleitenden Mitgliedes ist alsbald im
Voraus von dem Bezirksdirektor ein Stellvertreter in gleicher Weise zu be-
stimmen.
8 15.
Die Mitglieder der Musterungskommissionen haben auch in Friedens—
zeiten die Verpflichtung, den Bezirksdirektoren bei Ermittelung des kriegs-
brauchbaren Pferdebestandes beizustehen und den an sie dieserhalb ergehenden
Aufforderungen nach bestem Wissen nachzukommen (siehe § 3).
8 16.
Den Mitgliedern der Musterungskommissionen werden, wenn sie solches
beanspruchen, für Ausübung ihrer Geschäfte Tagegelder und Fuhrkosten nach
Maßgabe der Bestimmungen über die entsprechenden Kompetenzen der bei der
Abschätzung von Flurschäden Nr. 8 a und c den am 11. Juli 1878 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 239) Allerhöchst genehmigten Abänderungen der Iunstruktion
vom 2. September 1875 zur Ausführung des Gesetzes über die Natural-=
leistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
gewährt.