Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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Die Fuhrkosten werden für die Hin- und für die Rückreise besonders 
berechnet. Sind jedoch Geschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach 
einander auszurichten, so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg 
ungetheilt der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen. 
Die den Musterungskommissionen beizuordnenden Thierärzte erhalten im 
Mobilmachungsfall Tagegelder und Fuhrkosten nach den gleichen Sätzen, wie 
vorstehend angegeben. 
Inwieweit den Mitgliedern der Musterungskommissionen, den Thierärzten 
und dem sonst zugezogenen Personal für die Thätigkeit bei den Vormusterungen 
(§§ 1, 3, 15) der Bezug von Tagegeldern, Nachtgeldern, Verrichtungsgebühren 
und Reisekostenvergütungen zusteht, richtet sich nach den für das Großherzog- 
thum bestehenden sonstigen Bestimmungen 
§ 17. 
Die Musterung des Pferdebestandes hat in allen Musterungsbezirken eines 
jeden Aushebungsbezirkes so frühzeitig stattzufinden, daß die zur Vorstellung 
vor die Aushebungskommission (§ 24) bestimmten Pferde zu den für das Aus- 
hebungsgeschäft festgesetzten Terminen im Aushebungsort (§ 23) eintreffen 
können. 
Unter besonderen Verhältnissen fällt die Musterung gemäß § 11 aus. 
818. 
Sofort nach Eingang des Mobilmachungsbefehls theilt der Be- 
zirksdirektor dem mit Leitung der Geschäfte beauftragten Mitgliede jeder 
Musterungskommission die Vertheilungsquote (§ 10 letzter Absatz) der zu ge- 
stellenden Pferde nach den verschiedenen Kategorien mit und bezeichnet den 
sämmtlichen Mitgliedern der Musterungskommissionen Tag und Stunde der 
Musterung, sowie Tag, Stunde und Ort der Aushebung (8§ 23), ertheilt auch 
denselben die sonst nöthigen Instruktionen (§ 21 Absatz 3). 
Gleichzeitig beauftragt der Bezirksdirektor die Gemeindevorstände mit 
schleuniger Aufforderung der Pferdebesitzer zur Gestellung ihrer Pferde unter 
genauer Angabe des Ortes, des Tages und der Stunde. 
Die dieserhalb an die Gemeindevorstände, sowie an die Musterungs- 
kommissionen zu richtenden Verfügungen sind von dem Bezirksdirektor schon 
im Frieden bereit zu halten. Bei Eingang des Mobilmachungsbefehls sind
	        
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