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und Aussonderung der kriegsbrauchbaren vorzunehmen. Ueber sämmtliche
C. kriegsbrauchbare Pferde ist ein National nach Anlage C — bei mehrtägiger
Musterung für jeden Tag ein besonderes — zu fertigen.
Aus demselben hat die Kommission das Kontingent des Musterungs-
bezirkes (§ 18 Absatz 1) und außerdem auf je 3 Pferde des Kontingents ein
viertes als Zuschlag auszuwählen. Die ausgewählten Pferde sind in dem
National speziell zu bezeichnen und ist letzteres sofort dem Bezirksdirektor
zuzustellen. -
Die ausgewählten Pferde sind, nach den 3 Kategorien (Reit-, Stangen—
und Vorderpferde) abgetheilt, von den Besitzern, beziehungsweise deren Be-
auftragten der Aushebungskommission an dem (nach § 18, 19 und 26) vom
Bezirksdirektor bestimmten Tage vorzuführen.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, kann
im Einvernehmen mit dem kommandirenden General anordnen, daß ein höherer
Zuschlag ausgewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmtlicher oder
einzelner Kategorien (Reit-, Stangen= und Vorderpferde) der Aushebungs-
kommission vorzuführen sind.
Alle nicht ausgewählten, beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde
werden gleich nach der Musterung in ihre Heimath entlassen.
Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden
Mitgliedes sofort herbeizuschaffen, und ist die Bestrafung der Besitzer zu
veranlassen.
§ 22.
Das geschäftsleitende Mitglied der Musterungskommission hat dem
Bezirksdirektor nach Schluß der Musterung sogleich über den Verlauf der-
selben Bericht zu erstatten.
§ 23.
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet
jeder Verwaltungsbezirk der Regel nach einen Aushebungsbezirk.
Ausnahmsweise können Verwaltungsbezirke durch das Großherzogliche
Staats-Ministerium, Departement des Innern, im Einvernehmen mit dem
kommandirenden General in zwei oder mehrere Aushebungsbezirke getheilt
werden.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, be-
stimmt schon im Frieden, im Einverständnisse mit dem kommandirenden General,