Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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und Aussonderung der kriegsbrauchbaren vorzunehmen. Ueber sämmtliche 
C. kriegsbrauchbare Pferde ist ein National nach Anlage C — bei mehrtägiger 
Musterung für jeden Tag ein besonderes — zu fertigen. 
Aus demselben hat die Kommission das Kontingent des Musterungs- 
bezirkes (§ 18 Absatz 1) und außerdem auf je 3 Pferde des Kontingents ein 
viertes als Zuschlag auszuwählen. Die ausgewählten Pferde sind in dem 
National speziell zu bezeichnen und ist letzteres sofort dem Bezirksdirektor 
zuzustellen. - 
Die ausgewählten Pferde sind, nach den 3 Kategorien (Reit-, Stangen— 
und Vorderpferde) abgetheilt, von den Besitzern, beziehungsweise deren Be- 
auftragten der Aushebungskommission an dem (nach § 18, 19 und 26) vom 
Bezirksdirektor bestimmten Tage vorzuführen. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, kann 
im Einvernehmen mit dem kommandirenden General anordnen, daß ein höherer 
Zuschlag ausgewählt, oder daß alle kriegsbrauchbaren Pferde sämmtlicher oder 
einzelner Kategorien (Reit-, Stangen= und Vorderpferde) der Aushebungs- 
kommission vorzuführen sind. 
Alle nicht ausgewählten, beziehungsweise nicht kriegsbrauchbaren Pferde 
werden gleich nach der Musterung in ihre Heimath entlassen. 
Etwa nicht gestellte Pferde sind nach dem Ermessen des leitenden 
Mitgliedes sofort herbeizuschaffen, und ist die Bestrafung der Besitzer zu 
veranlassen. 
§ 22. 
Das geschäftsleitende Mitglied der Musterungskommission hat dem 
Bezirksdirektor nach Schluß der Musterung sogleich über den Verlauf der- 
selben Bericht zu erstatten. 
§ 23. 
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet 
jeder Verwaltungsbezirk der Regel nach einen Aushebungsbezirk. 
Ausnahmsweise können Verwaltungsbezirke durch das Großherzogliche 
Staats-Ministerium, Departement des Innern, im Einvernehmen mit dem 
kommandirenden General in zwei oder mehrere Aushebungsbezirke getheilt 
werden. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, be- 
stimmt schon im Frieden, im Einverständnisse mit dem kommandirenden General,
	        
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