Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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der Aushebungskommission an den dazu bestimmten Tagen (8 23) einer noch- 
maligen Prüfung unterworfen. 
Hat eine Musterung nicht stattgefunden (§ 11), so werden sämmtliche 
gestellungspflichtige Pferde (§§ 4 und 19) der Aushebungskommission vor- 
geführt. 
Die als kriegsbrauchbar anerkannten Pferde sind in ein National nach 
Anlage C (§ 21) einzutragen und nach den verschiedenen Kategorien (Reit--, 
Stangen= und Vorderpferde) getrennt aufzustellen. 
Die nicht kriegsbrauchbaren sind sofort zu entlassen. 
Ueber die Kriegsbrauchbarkeit und die Art der Verwendung hat der 
Militärkommissar zu entscheiden und seine Gründe hierfür auf Wunsch dem 
Civilkommissar anzugeben. 
Das leitende oder im Behinderungsfalle ein anderes Mitglied der 
Musterungskommission hat — sofern nicht die Musterung noch während des 
Aushebungsgeschäftes fortdauert, und jedenfalls nach Beendigung derselben, 
beziehungsweise bei deren Ausfall — bei der Aushebung der Pferde des 
Musterungsbezirkes persönlich gegenwärtig zu sein. Dasselbe hat dabei be- 
sonders darauf zu achten, daß sämmtliche ausgewählte Pferde vorgeführt 
werden, und erforderlichen Falles die Herbeischaffung der fehlenden zu ver- 
anlassen. 
§ 27. 
Aus den als kriegsbrauchbar anerkannten Pferden ist das auf den Aus- 
hebungsbezirk fallende Kontingent, sowie 3 Prozent Zuschlag als Reserve aus- 
zuwählen. 
Die ausgewählten Pferde werden in ein National nach Anlage C 
(§21), die Reservepferde in ein besonderes National eingetragen und kommen 
sämmtlich zur Abschätzung. 
Die außer den ausgewählten und zur Reserve bestimmten etwa noch 
vorhandenen kriegsbrauchbaren Pferde werden in den von der Musterungs- 
kommission eingereichten Nationalen (8 21) besonders verzeichnet. 
Hat eine Musterung nicht stattgefunden, so wird über diese Pferde gleich- 
falls ein National nach Anlage C angefertigt. 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indessen zunächst nicht an- 
genommen, sondern nur von den Besitzern auf drei Wochen, vom Tage der 
Abnahme des Kontingents an gerechnet, disponibel gehalten.
	        
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