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8 28.
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissarius geleitet wird,
ist nuur der Werth der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten ins Auge zu
fassen und von der Preissteigerung in Folge der eingetretenen Mobilmachung
abzusehen.
Jeder Taxator giebt vor der Aushebungskommission besonders seine Taxe
an, welche in die betreffende Kolonne des Nationals C (§27) einzutragen ist.
Aus diesen drei Taxen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigen-
thümer sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Taxen geheim bleiben.
Dieser Durchschnitt bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme
zu zahlende Taxsumme.
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Taxator gehören, so hat derselbe
sich der Abschätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten
Stellvertreter ein.
8 29.
Bei der Abnahme müssen die Pferde Seitens des Eigenthümers ver—
sehen sein mit: Halfter,
Trense,
zwei Stricken und
gutem Hufbeschlag.
Diese Stücke sind in der Taxe mit enthalten.
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren
Beauftragte die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen.
Wenn die Besitzer den in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen
nicht genügen, so werden die dadurch entstehenden Kosten ihnen bei Anszahlung
der Taxsumme in Abzug gebracht.
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veranlassen.
830.
Sollten Besitzer ausgehobener Pferde wünschen, an deren Stelle
andere diensttaugliche Pferde zu stellen, so kann hierauf in Ausnahmefällen
von der Aushebungskommission eingegangen werden, wenn sofort an Ort und
Stelle die zum Ersatz bestimmten Pferde vorgeführt werden.