Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

301 
Prüfung derselben Anweisung zur Erstattung der Beträge aus den bereitesten 
Mitteln der Generalkriegskasse ertheilen wird. 
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden auf 
desfallsige Requisition von der Generalkriegskasse geleistet werden. 
836. 
Grundsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aus- 
hebungsbezirk repartirten Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht 
durch Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem 
Generalkommando und dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement 
des Innern, telegraphische Meldung zu erstatten. 
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungskommission 
aus den ihr durch die Musterungskommission zugesandten Pferden das von 
dem Verwaltungsbezirke zu stellende Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden 
nicht vollzählig aufbringen kann, so ist von dem Bezirksdirektor, sobald sich 
dieses übersehen läßt, sofort die Vorführung der erforderlichen Zahl noch als 
kriegsbrauchbar bezeichneter, aber als überzählig von den Musterungskom- 
missionen in die Heimath entlassener Pferde, auf Grund der Nationallisten 
des § 21 (Anlage C), anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen Pferden der 
Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist dies sofort unter Angabe der fehlenden 
Zahl und Gattung dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement 
des Innern, und dem Generalkommando zu melden. 
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, im 
Einvernehmen mit dem kommandirenden General veranlaßt die sofortige Ge- 
stellung des Ausfalls aus anderen Verwaltungsbezirken. 
Der Aushebungskommission steht es frei, hierbei erforderlichen Falls 
die Vorführung sämmtlicher noch vorhandener Pferde anzuordnen. 
837. 
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Verwaltungsbezirks wegen nach- 
träglich erkannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent 
nicht decken, so sind zunächst die 3 Prozent Zuschlag heranzuziehen und bei 
deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits von der Aushebungskommission als 
kriegsbrauchbar anerkannten Pferde (§8 26 und 27). 
1886 51
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.