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Prüfung derselben Anweisung zur Erstattung der Beträge aus den bereitesten
Mitteln der Generalkriegskasse ertheilen wird.
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden auf
desfallsige Requisition von der Generalkriegskasse geleistet werden.
836.
Grundsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aus-
hebungsbezirk repartirten Pferde wirklich aufzubringen.
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht
durch Anordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem
Generalkommando und dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement
des Innern, telegraphische Meldung zu erstatten.
Sollte wider Erwarten der Fall eintreten, daß die Aushebungskommission
aus den ihr durch die Musterungskommission zugesandten Pferden das von
dem Verwaltungsbezirke zu stellende Kontingent an kriegsbrauchbaren Pferden
nicht vollzählig aufbringen kann, so ist von dem Bezirksdirektor, sobald sich
dieses übersehen läßt, sofort die Vorführung der erforderlichen Zahl noch als
kriegsbrauchbar bezeichneter, aber als überzählig von den Musterungskom-
missionen in die Heimath entlassener Pferde, auf Grund der Nationallisten
des § 21 (Anlage C), anzuordnen. Sollte sich auch aus diesen Pferden der
Bedarf nicht aufbringen lassen, so ist dies sofort unter Angabe der fehlenden
Zahl und Gattung dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement
des Innern, und dem Generalkommando zu melden.
Das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, im
Einvernehmen mit dem kommandirenden General veranlaßt die sofortige Ge-
stellung des Ausfalls aus anderen Verwaltungsbezirken.
Der Aushebungskommission steht es frei, hierbei erforderlichen Falls
die Vorführung sämmtlicher noch vorhandener Pferde anzuordnen.
837.
Sofern die ausgehobenen Pferde eines Verwaltungsbezirks wegen nach-
träglich erkannter Untauglichkeit eines Theiles derselben das Kontingent
nicht decken, so sind zunächst die 3 Prozent Zuschlag heranzuziehen und bei
deren Unzulänglichkeit die übrigen bereits von der Aushebungskommission als
kriegsbrauchbar anerkannten Pferde (§8 26 und 27).
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