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Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingent an kriegsbrauchbaren
Pferden nicht erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungskom-
missionen als kriegsbrauchbar bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vor-
gestellt gewesenen Pferde des Verwaltungsbezirks auf Grund des Nationals
(§ 21) direkt an den Aushebungsort zu beordern.
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinander ge-
gangen sein sollte, nimmt der Bezirksdirektor, resp. dessen Stellvertreter, allein
unter Zuziehung eines Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision
und Abschätzung nach Maßgabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Be-
stimmungen vor und sorgt für Bezahlung und Ablieferung an die Truppen-
theile.
838.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Bezirksdirektor dem
Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, über den
Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten und demselben
U. eine Uebersicht nach Anlage H beizufügen. Das Großherzogliche Staats-
Ministerium, Departement des Innern, theilt diese Uebersicht dem Königlichen
Generalkommando mit.
§ 39.
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach § 18 vorräthig zu
haltenden Verfügungen, den Nationalen (Anlage C), Eidesformulare (Anlage D),
Anerkenntnisse (Anlage G) und Uebersichten über das Aushebungsgeschäft (An-
lage H) werden für Rechnung des Militäretats angefertigt und schon im
Frieden den Bezirksdirektoren durch das Großherzogliche Staats-Ministerium,
Departement des Innern, mitgetheilt.
Für Bereithaltung der Blanquets zu den Marschronten und Regquisitions-
scheinen, sowie der den Transportführern zu behändigenden Quittungsformu-
lare über Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage, Quartierbescheinigungen,
ferner für Beschaffung und Bereithaltung von Koppelzeng, Pferdemaßen,
Mähnentafeln und Pferdebrenneisen sorgt die Militärbehörde.
Weimar, am 17. November 1886.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.