Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

A#s 
302 
Sollte auch hierdurch das vollständige Kontingent an kriegsbrauchbaren 
Pferden nicht erreicht werden, so sind sämmtliche von den Musterungskom- 
missionen als kriegsbrauchbar bezeichneten und noch nicht zur Aushebung vor- 
gestellt gewesenen Pferde des Verwaltungsbezirks auf Grund des Nationals 
(§ 21) direkt an den Aushebungsort zu beordern. 
Für den Fall, daß die Aushebungskommission bereits auseinander ge- 
gangen sein sollte, nimmt der Bezirksdirektor, resp. dessen Stellvertreter, allein 
unter Zuziehung eines Thierarztes und der drei Taxatoren eine Nachrevision 
und Abschätzung nach Maßgabe der vorstehend dieserhalb gegebenen Be- 
stimmungen vor und sorgt für Bezahlung und Ablieferung an die Truppen- 
theile. 
838. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Bezirksdirektor dem 
Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern, über den 
Verlauf des ganzen Geschäfts sofort Bericht zu erstatten und demselben 
U. eine Uebersicht nach Anlage H beizufügen. Das Großherzogliche Staats- 
Ministerium, Departement des Innern, theilt diese Uebersicht dem Königlichen 
Generalkommando mit. 
§ 39. 
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach § 18 vorräthig zu 
haltenden Verfügungen, den Nationalen (Anlage C), Eidesformulare (Anlage D), 
Anerkenntnisse (Anlage G) und Uebersichten über das Aushebungsgeschäft (An- 
lage H) werden für Rechnung des Militäretats angefertigt und schon im 
Frieden den Bezirksdirektoren durch das Großherzogliche Staats-Ministerium, 
Departement des Innern, mitgetheilt. 
Für Bereithaltung der Blanquets zu den Marschronten und Regquisitions- 
scheinen, sowie der den Transportführern zu behändigenden Quittungsformu- 
lare über Naturalverpflegung, Vorspann und Fourage, Quartierbescheinigungen, 
ferner für Beschaffung und Bereithaltung von Koppelzeng, Pferdemaßen, 
Mähnentafeln und Pferdebrenneisen sorgt die Militärbehörde. 
Weimar, am 17. November 1886. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.