Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1886. (70)

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(6) Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahr- 
geschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand 
genommen werden. 
(9) Langsamer muß gefahren werden: 
a) wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
b) durch Weichen, wenn dieselben gegen die Spitze befahren werden 
und nicht verriegelt oder verschlossen sind, und über Drehbrücken; 
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird; 
d) bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt sowie 
überhaupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Um- 
stände zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern. 
27. 
Ueberfahren von Bahnkrenzungen. 
(I) Bahnkrenzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Sta- 
tionen dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher 
zum Stillstande gebracht sind und von den Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum 
Passiren ertheilt ist. 
(2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn untergeordneter 
Bedeutung genügt es, wenn im Einverständniß mit der Aufsichtsbehörde die 
Verpflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der 
letzteren Bahn auferlegt wird. 
8 28. 
Beschaffenheit der Betriebsmittel in schuellfahrenden Personenzügen. 
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr 
als 60 Kilometer in der Stunde oder 1000 Meter in der Minute zur An- 
wendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise 
tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen die Fahrzenge unter sich, sowie 
mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern 
etwas angespannt sind. 
§ 29. 
Vorrang der schnellfahrenden und Extrazüge. 
Die schuellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und 
Höchsten Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall 
den Vorrang vor den anderen Zigen. 
1886 4
	        
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