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(6) Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahr-
geschwindigkeit einzeln fahrender Lokomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand
genommen werden.
(9) Langsamer muß gefahren werden:
a) wenn Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden;
b) durch Weichen, wenn dieselben gegen die Spitze befahren werden
und nicht verriegelt oder verschlossen sind, und über Drehbrücken;
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird;
d) bei der Einfahrt aus Haupt= in Zweigbahnen und umgekehrt sowie
überhaupt bei dem Uebergange aus einem Geleise in das andere.
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Um-
stände zur Vorbeugung einer möglichen Gefahr es erfordern.
27.
Ueberfahren von Bahnkrenzungen.
(I) Bahnkrenzungen in gleicher Ebene der Schienen außerhalb der Sta-
tionen dürfen von den Zügen erst passirt werden, nachdem die letzteren vorher
zum Stillstande gebracht sind und von den Aufsichtsbeamten die Erlaubniß zum
Passiren ertheilt ist.
(2) Bei der Kreuzung einer Hauptbahn durch eine Bahn untergeordneter
Bedeutung genügt es, wenn im Einverständniß mit der Aufsichtsbehörde die
Verpflichtung des Anhaltens vor der Durchkreuzung lediglich den Zügen der
letzteren Bahn auferlegt wird.
8 28.
Beschaffenheit der Betriebsmittel in schuellfahrenden Personenzügen.
Bei denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Geschwindigkeit von mehr
als 60 Kilometer in der Stunde oder 1000 Meter in der Minute zur An-
wendung kommen soll, müssen sich die Betriebsmittel in einem vorzugsweise
tüchtigen Zustande befinden. Außerdem müssen die Fahrzenge unter sich, sowie
mit dem Tender so fest gekuppelt sein, daß sämmtliche Zug= und Bufferfedern
etwas angespannt sind.
§ 29.
Vorrang der schnellfahrenden und Extrazüge.
Die schuellfahrenden Züge, sowie die Extrazüge der Allerhöchsten und
Höchsten Herrschaften haben behufs besonders pünktlicher Beförderung überall
den Vorrang vor den anderen Zigen.
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